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Das OLG Hamm hat eine interessante Entscheidung gefällt (OLG Hamm, II-2 WF 285/10):

ein Minderjähriger hat keinen Anspruchauf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf bei Klassenfahrten. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) deutlich. Die geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten keinen sog.  Sonderbedarf darstellen würden. Sie seien vielmehr rechtzeitig planbar. Das Kostenvolumen für die Reise nach Fernost (hier China) sei so hoch, dass auch nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten.

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