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Es genügt nicht, auf die AGB von eBay zu verweisen. Gewerbliche Verkäufer müssen selbst u.a.  über den Vertragsschluss gem. Art 246 § 3 EGBGB belehren, sonst droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. So urteilte u.a. das LG Bochum am 19.01.2011. Es ist somit nicht richtig, wenn Verkäufern empfohlen wird, keine AGB zur Verfügung zu stellen. Sicherlich lässt sich darüber streiten, ob die Informationspflichten AGB sind. Es lässt sich jedoch technisch am einfachsten lösen, wenn man diese Informationspflichten in AGB einbettet und diese im Scrollkasten bei eBay hinterlegt. Nur so ist gewährleist, dasss diese Informationen auch bei eBAy WAP angezeigt werden. Riskieren Sie keine Abmahnung. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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