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Das entschied nun das Amtgericht Mainz mit Urteil vom 03.03.2011, 89 C 284/10. Damit hat das AG Mainz den oftmals betrügerich handelnden Betreibern von solchen Abofallen einen gewissen Dämpfer verpasst. Ob die konkreten Kosten auch vollstreckt werden können, ist fraglich.

Die Vorgehensweise dieser Betrüger ist oft gleich. Der Internetnutzter meint, ein kostenloses Angebot zu nutzen. Dabei findet sich dann an untergeordneter Stelle ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots. Das Gericht wertete dies als versuchten Betrug gemäß § 263 StGB.

Wenn Sie auch Opfer einer solchen Abofalle geworden sind, beraten wir Sie gerne in unserem Büro in Bonn oder auf elekronischem Weg.

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