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Der BGH hat mit Urteil vom 14.04. 2011, Az. I ZR 133/09, entschieden, dass ausserhalb des Marktplatzes eBay mit Garantieaussagen geworben werden darf. Dies stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar und könne nicht kostenpflichtig abgemahnt werden. Eine Abmahnung sei nur zulässig, wenn dieWillenserklärung des Verkäufers direkt zu einem Kaufvertrag führt. Bei den meisten Onlineshops sind die Angebote der Verkäufer lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu sehen. Der Vertragsschluss vollzieht sich nachgelagert nach der Bestellung des Käufers durch eine gesonderte Willenserklärung des Verkäufers. Bei eBay stellt das Einstellen des Artikels aber bereits eine Angebot im Rechtssinne dar. Folglich muss der Verkäufer nach unserer Auffassung hier weiterhin weitere Angaben zur eingeräumten Garantie und die gesetzlichen Gewährleistungsrechte machen.  Angebote bei eBay sind daher nach wie vor nicht vor einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geschützt.

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