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Derzeit kursieren Abmahnungen der Firma svh24.de auf dem Internnetportal eBay. Der abmahnende eBay Händler handelt mit Werkzeug und Zubehör. Nach Berichten von wortfilter verschickt der Händler zahlreiche Abmahnungen, in denen nur die sog. 40-Euro Klausel abgemahnt wird. Aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich nämlich, dass die Parteien in den dort genannten Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Wertgrenze für eine solche Vereinbarung liegt bei 40,-€. Darüber hinaus können die Rücksendekosten dem Verbraucher nicht pauschal auferlegt werden. Die Vereinbarung einer solchen Kostentragungspflicht ist für selbige zwingende Voraussetzung.  Die Darstellung von nicht vereinbarten Vertragspflichten als Folgen eines Widerrufs ist für den Verbraucher irreführend.  Die Verwendung einer solchen Widerrufsbelehrung, ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Kostentragungspflicht, ist folglich gesetzeswidrig (LG Bochum, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: I-17 O 106/09, LG Dortmund, 26.07.2009, Az.: 16 O 46/09).

Es bestehen aber gewisse Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Abmahners. Auf eBay konnten wir nach unserer Auffassung eigene Verstöße des Abmahners sichern, die grundsätzlich zu einer Gegenabmahnung berechtigen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

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