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Nach der Drohung kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Ein Arbeitgeber verlangte von einem bei ihm angestellten LKW-Fahrer, dass er nach der Rückkehr zum Betrieb noch eine weitere Fahrt machen sollte. Der Arbeitnehmer lehnte es ab und sagte, dass er sich nun krankschreiben lasse. Er ging dann nach Hause bzw.  suchte einen Arzt auf, der ihn wegen einer Fußverletzung sofort operierte und gleichzeitig für arbeitsunfähig erklärte. Das LAG  Rheinland-Pfalz entschied , dass die  Kündigung mangels Kündigungsgrundes rechtswidrig sei (Az. 10 Sa 308/10). Zwar sei der Arbeitgeber zu einer -sogar fristlosen- Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ihm mit der Krankschreibung droht.  Anders wäre das aber, wenn der Arbeitnehmer schon arbeitsunfähig war, wie hier. Ein  mangelnder Arbeitswille lag daher nicht vor. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch beweisen können, dass er zum Zeitpunkt dieser Drohung bereits arbeitsunfähig gewesen ist. Dies war hier der Fall .

Verfasser Alpan Sagsöz

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