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Der BGH hat unter dem 22.09.2010, VIII ZR 285/09n entschieden, dass ein Mieter nicht die Anwaltskosten des Vermieters als Schadensersatz zu tragen hat, wenn der befürchtete Mietmangel sich nicht realisiert hat. Im konkreten Fall vermutete der Mieter aufgrund der vielen Schrägen in den Mieträumen, dass die tatsächliche Größe der Wohnung von der im Mietvertag angegebenen Größe zu Ungunsten des Mieters abweicht. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % nimmt die Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Mietsache an.

Nach außergerichtlich geführter Anwaltskorrespondenz verzichtete der Mieter letztlich auf eine Nachmessung. Der Vermieter wollte nun seine entstandenen Anwaltskosten ersetzt haben. Zu Unrecht meinte der BGH. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, im Vorfeld einer Beanstandung bereits die Feinheiten von Wohnflächenberechnungen zu eruieren.

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