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Der BGH hat mit Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 256/09, zur stillschweigenden Vereinbarungsmöglichkeit der Wohnfläche entschieden, dass dies grundsätzlich möglich ist, wenn der Mietvertrag sich zur Größe ausschweigt. Es ist auf die Begleitumstände des Einzelfalles abzustellen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag bei der Wohnflächenangabe keine Eintragungen aber auch keine Streichungen vorgenommen. Im Vorfeld der Vertragsanbahnung hatte der Vermieter dem Mieter jedoch eine Skizze sowie eine Wohnflächenberechnung überlassen. Beide Seiten sind nach Auffassung des BGH daher übereinstimmend von einer bestimmten Wohnfläche ausgegangen.

Der BGH erkannte, dass dem Mieter eine Rückzahlungsanspruch der zuviel gezahlten Miete sowie ein Minderungsrecht für die Zukunft zusteht, da die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters abwich.

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