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Nach einer Entscheidung des BGH vom 13.04.2010 und vom 06.07.2010 ist der Vermieter bei einer Miete auf unbestimmte Zeit verpflichtet den Mietinteressenten über die Aussicht einer begrenzten Mietzeit aufzuklären.

Andersrum ist der Interessent nicht verpflichtet sich über den beabsichtigten Eigenbedarf des Vermieters zu erkundigen.

Unterlässt der Vermieter die Aufklärung des Mieters über den beabsichtigten oder möglichen Eigenbedarf, so seien dem Mieter, die aus dem Umzug resultierenden Nachteile, nicht zuzumuten. Schließlich sei das Recht des Vermieter auf Eigenbedarf ausreichend durch die Regelung des Zeitmietvertrages nach § 575 BGB geschützt. Die Verletzung der Aufklärungspflicht des Vermieters führe letztlich zu einer Schadensersatzpflicht aus § 280 Absatz 1 BGB. Auch eine fahrlässige Fehleinschätzung des Vermieters gehe zu seinen Lasten. Die Geltendmachung eines unverschuldeten Rechtsirrtums sei mit strengen Voraussetzungen verbunden. Der Vermieter müsse die Rechtslage überprüfen, sich gegebenenfalls einer Rechtsberatung unterziehen und sich an höchstrichterlicher Rechtsprechung orientieren.

Auch besteht nach Ansicht des BGH eine, bei ihrer Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründende, Hinweispflicht des Vermieters, auf den Wegfall des Eigenbedarfs.

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