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Das LG Bochum hat mit Urteil vom 01.07.2011. I-12 O 55/11, der Zahlungsklage der Klägerin entsprochen und die Kosten eines Abschlussschreibens zuerkannt.

Die Klägerin hatte zuvor die einstweilige Verfügung  im Parteibetrieb zugestellt und 3 Wochen abgewartet, bis sie den Gegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Gestalt eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens aufgefordert hat.

Es wurde eine 2 Wochen Frist gesetzt. Der Gegner kam der Aufforderung verzögert nach, weigerte sich jedoch, die Kosten des Abschlussschreibens zu tragen. Nach entsprechendem Hinweis des LG Bochum erkannte der Beklagte nunmehr die Klageforderung der Klägerin an.

Der Beklaget wehrte sich zuvor noch mit dem Einwand, dass die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei und durch die Aufforderung der Klägerin die Überlegungsfrist unzulässig verkürzt werde.

Dieser Auffassung stehen jedoch die Entscheidungen des OLG Hamm, 4 U 123/09 und 4 U 136/09 entgegen, wonach die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung in der Summe nicht die Berufungseinlegungsfrist unterschreiten darf.

Folglich kann der Verfügungsgegner durchaus 3 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mit Fristsetzung von 2 Wochen kostenpflichtig zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert werden, da nach dem Fristablauf auch die Berufungsfrist abgelaufen bereits abgelaufen ist.

Der Beklagte war hier schlecht beraten und hätte eigeninitiativ nach Erhalt der einstweiligen Verfügung die Abschlusserklärung abgeben müssen.

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