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Im vorliegenden Fall hat das LG Darmstadt mit Beschl. v. 07.06.2011, 7 T 5/11-,völlig zu Recht entschieden, dass ein Mieter die Kosten des Gerichtsverfahren zahlen muss, wenn der Mieter vor Zustellung der Räumungsklage zwar die Mietrückstände ausgleicht und damit die Kündigung heilt, aber schließlich mit seinem Zahlungsrückstand Anlass zur Klage gegeben hat.

Hier hatte der Vermieter nach Zahlung durch den Mieter die Klage zurückgenommen. Im Zwischenstadium nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit war dies die gebotene Prozesshandlung des Vermieters. Das Gericht musste nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht entscheiden und hat entgegen der Vorinstanz dem Mieter die Kostentragungspflicht aufgebürdet. Dieser hat Anlass zur Klage gegeben und durch Zahlung der rückständigen Miete zu erkennnen gegeben, dass die Räumungsklage erfolgreich verlaufen wäre.

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Rechtsanwalt René Euskirchen

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