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Der BGH hat nun entschieden, dass eine Nachforderung aus einer gem. § 556 Abs. 3 BGB verjährten Betriebskostenabrechnung wegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB möglich sein kann, wenn der Fehler in der Nebenkostenabrechnung zeitnah nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert wird und der Fehler für den Mieter offensichtlich war. Das Landgericht war noch der Auffassung, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Korrektur zu Lasten des Mieters nicht möglich sei.

Vermieter sollten trotz dieser Entscheidung davon ausgehen, dass Nachforderungen nach der Jahresfrist nicht mehr möglich sind, wenn Sie bis dahin nicht ordnungsgemäß abgerechnet haben. Die Betriebskosten für das Jahr 2010 sind bis zum 31.12.2011 abzurechnen.

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Rechtsanwalt René Euskrichen

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