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In der Düsseldorfer Tabelle (vom  Oberlandesgericht Düsseldorf), werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien für den Kindesunterhalt festgelegt.

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 wurde in einigen Punkten geändert. Insbesondere wurden die Selbstbehalt-Sätze angehoben. So wird ab dem 01.01.2011 wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 € angehoben. In diesem Betrag sind 280 €  für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.

Der notwendige Eigenbedarf wurde von 900 € auf 950 € erhöht.

Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der vorgenannte Erwerbstätigen-Freibetrag naturgemäß nicht berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Der niedrigste Kindesunterhalt (0-5 Jahre) liegt beispielhaft aktuell (Stand 1.1.2011) bei 225€.

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