Büroadressen

Köln
Kontakt  0221 – 168 169 62

Breitestr. 161 – 50672 Köln

Bonn

(Hauptsitz)

Kontakt 0228 – 90 85 9000

Am Neutor 8  – 53113 Bonn

Kammergericht, Beschluss vom 17.05.2010 – 8 U 17/10

Das KG hat mit einem Beschluss vom 17.05.2010 eine Parallele zum Wohnraummietrecht gezogen und hat verkündet, dass die Unwirksamkeit einer Formularklausel, in der dem Mieter untersagt wird, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen „Ausführungsart“ von Schönheitsreparaturen abzuweichen, auch im Gewerbemietrecht gilt. Somit trägt der Vermieter die gesamte Renovierungslast. Das KG hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass eine solche „Verbotsklausel“ mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB sei und daher den Mieter nach § 307 BGB unangemessen benachteilige. In seinen Ausführungen stützt sich das KG darauf, dass der Anwendungsbereich einer  Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB gemäß § 310 Absatz 1 BGB auch gegenüber einem Unternehmer eröffnet ist. Dass ein erfahrener Unternehmer nicht so intensiv schutzwürdig ist wie ein Verbraucher, sei hinsichtlich der Ausführung von Schönheitsreparaturen unerheblich (BGH, Urteil vom 06.04.1005 – XII ZR 308/02). Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sei eine Geschmackssache, deren Ausgestaltung im Gewerbemietrecht erst recht nicht eingeschränkt werden dürfe, weil sie in die Betriebsorganisation des Unternehmers eingreife. Im streitigen Fall ging es um den Betrieb eines Seniorenheims.  Die Räume wurden also weitervermietet. Der Hauptmieter könne dementsprechend gar nicht von seinen Wohnraummietern die Einhaltung der „Ausführungsartklausel“ verlangen.

Der BGH hat unter dem 22.09.2010, VIII ZR 285/09n entschieden, dass ein Mieter nicht die Anwaltskosten des Vermieters als Schadensersatz zu tragen hat, wenn der befürchtete Mietmangel sich nicht realisiert hat. Im konkreten Fall vermutete der Mieter aufgrund der vielen Schrägen in den Mieträumen, dass die tatsächliche Größe der Wohnung von der im Mietvertag angegebenen Größe zu Ungunsten des Mieters abweicht. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % nimmt die Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Mietsache an.

Nach außergerichtlich geführter Anwaltskorrespondenz verzichtete der Mieter letztlich auf eine Nachmessung. Der Vermieter wollte nun seine entstandenen Anwaltskosten ersetzt haben. Zu Unrecht meinte der BGH. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, im Vorfeld einer Beanstandung bereits die Feinheiten von Wohnflächenberechnungen zu eruieren.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.210, VIII ZR 221/09 entschieden, dass ein Vermieter einem Mieter fristlos, d.h. außerordentlich, kündigen darf, wenn dieser ihm nicht den Zutritt zu den Mieträumlichkeiten gewährt. Ein Kündigungsggrund gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB sei damit gegeben. Im vorliegenden Fall begehehrte der Vermieter Zutritt zu den Mieträumlichkeiten, da er diese Kaufinteressenten zeigen wollte. Verweigert der Mieter diesen Zutritt, obwohl ihm der Zutritt zumutbar war, kann eine Kündigung berechtigt sein. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der Vermieter zunächst auf Duldung des Zutritts klagen muss oder den Weg der Kündigung beschreiten darf.

Uns liegt eine Abmahnung des Filmwerks „Der Adler der neunten Legion“ durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft vor. Der Abgemahnte soll auf der bekannten Tauschbörse emule dieses Filmwerk heruntergeladen und so auch verbreitet haben. Der Abmahner rügt in epischer Breite den Verstoß, fordert die Zahlung eines Pauschalbetrages von 956,00 € und die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen beratend zu Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

Uns liegt eine Abmahnung vom 26. Juni 2011 vor, in der Rechtsanwalt Phillip Marquort im Auftrag der Notrefun Entertainment Media GmbH dass illegale Filesharing eines Filmwerks kostenpflichtig abmahnt. Der Abmahner fordert die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Dies ist bereits bemerkenswert und sollte einen spezialisierten Anwalt hellhörig werden lassen. Darüber hinaus wird eine starre Vertragsstrafe von 5.001,00 € gefordert. Auch diesbezüglich besteht bei Abgabe einer Unterlassungserklärung sicherlich Handlungsbedarf. Letztlich verlangt der Abmahner noch die Zahlung eines Vergleichbetrages in Höhe von 750,00 €.

Wir können nur anraten, sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt René Euskirchen steht Ihnen hierfür zu Verfügung.

In einem aktuellen Urteil vom 28.06.2011 hat das LG Bochum entschieden, dass das Abmahnung der svh24.de GmbH gegenüber einem eBay Händler berechtigt war und hat daher die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Ein Rechtsmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG konnte nicht nachgewiesen werden, obwohl diesseits 25 Abmahnungen zusammengetragen wurde und weiter 10 Verfahren aktenkundig bei Gericht waren. Auch der Umstand, dass nur die 40-Euro Klausel bei eBay abgemahnt wurde, genügte dem Gericht nicht. Das Gericht war zu sehr von der wirtschafltichen Größe der abmahnenden svh24.de GmbH überzeugt und vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass ein so großes Unternehmen durchaus eine solche Anzahl von Abmahnungen aussprechen darf.

Wir suchen Abmahnungen der Fa. svh24.de GmbH, um in einem aktuellen Fall, dem Abmahner entgegentreten zu können. DIe Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen stellt ein Indiz für den Rechtmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG dar. Ob ein Rechtsmißbrauch im Fall der svh24.de GmbH gegeben ist, können wir derzeit nicht bewerten.

Sie können uns helfen, indem Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung zur Verfügung stellen. Abgemahnt wird alleine die sogenannte 40 Euro Klausel. Abmahnende Rechtsanwälte sind die Kollegen Himmelmann, Pohlmann aus Dortmund.

Alle Wettbewerber haben ein Interesse daran, dass das grundsätzliche legitime Mittel der Abmahnung nicht mißbraucht wird. Helfen Sie mit!

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

info@bonn-rechtsanwalt.de

Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner im Auftrag der GV World GmbH wegen illegalen Filesharings des Filmwerks „Yolki“ vor. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung unter Anwendung des sog. Hamburger Brauchs sowie die Zahlung eines pasuchalen Schadensersatzes von 800,00 €.Wir können nicht empfehlen, ungeprüft den Forderungen nachzukommen.

Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt René Euskirchen

Uns liegt aktuell eine Abmahnung des eBay Händlers Kai Kappelhoff u.a. wegen einer angeblich unzureichenden Garantieaussage gegenüber einem anderen Händler bei eBay vor. Die Abmahnung hat noch andere Verstöße zum Inhalt und wurde als sogeannte Retourkutschenabmahnung ausgesprochen. Grundsätzlich dürfen Wettbewerber andere Wettbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem stehen, abmahnen und der Ersatz der Aufwendungen und die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung fordern.Gerade der angesprochene Garantieverstoß ist rechtlich brisant. Dies auch vor dem Hintergrund der jüngsten BGH Entscheidung. Wir haben bereits hier darüber berichtet.

Wenn Sie auch eine Abmahnung z.B bei eBay erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt René Euskirchen

In unserem Büro in Bonn liegt uns eine Abmahnung der Fa. AB Service GmbH, vertreten durch Constantin Buschmann, gegenüber einem Händler bei eBay vor. Dem eBay Mitglied wird innerhalb der Abmahnung vorgeworfen, die Kosten der Rücksendung innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht wirksam mit dem Verbraucher vereinbart zu haben. Gefordert wird die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes sowie die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung. Die Wiederholungsgefahr soll dabei durch eine starre Vertragsstrafe von 5.001,00 € ausgeräumt werden. Grundsätzlich ist die sog. 40 € Klausel abmahnbar. Es überrascht nur, dass sich der abmahnende eBay Händler nur einen Verstoß herausgesucht hat und im Gegenzug sein Auftritt bei eBay selbst angreifbar ist.  Lassen Sie sich also anwaltlich beraten, bevor Sie auf die Abmahnung übereilt reagieren.

Ihr Ansprechpartne in unserem Büro in Bonn:

Rechtsanwalt Rene Euskirchen