Wenn Eltern aufgrund eines Aufenthaltes im Pflegeheim unterhaltsbedürftig werden, stellt sich die Frage, in welchem Maß Kinder ihr Vermögen zum Unterhalt für ihre Eltern einsetzen müssen. Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell:
Im Beschluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass die Kinder, grundsätzlich auch ihr Vermögen anzugreifen haben. Das OLG betont, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden kann, wenn das Kind hierdurch von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden würde, welche zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder von Schulden oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht verwertet werden muss, wenn die Einkünfte aus Vermietung gerade zum Leben benötigt werden. Das OLG stellt in Übereinstimmung mit dem BGH (Bundesgerichtshof) klar, dass die Verwertung eines selbst bewohnten und angemessenen Immobilie nicht verlangt werden kann und der Stand des Vermögens auch dann nicht angegriffen werden kann, wenn dies wirtschaftlich zu einem nicht mehr vertretbaren Nachteil führen würde.
Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob dem Kind gegenüber seinen Eltern neben einer selbstgenutzten Immobilie ein Betrag von über 230.000,00 € verbleiben muss.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ist von den kokreten Verhältnissen abhängig. Um diese entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen, wird oftmals ein Fachanwalt für Familiengericht nötig sein.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn
In einem von uns betreuten Fall begehrte die Mandantin Witwengeld für eine Ehe, welche in der Türkei bereits geschieden wurde. Hätte man diese Scheidung in der BRD anerkennen lassen, wäre der Erhalt von Witwenrente schwerlich möglich gewesen. Anders lag der Fall hier: die Anerkennung erfolgte nicht, die Mandantin war damit offiziell auch weiterhin die Ehefrau des Verstorbenen Ehemanns – in dem Sinne (Zahnarzt).
Das zuständige Versorgunswerk erteilte, nach umfangreichen außergerichtlichen Bemühungen, einen positiven Witwengeldbescheid. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Fortführung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (4 K 2156/12.F (2)) war nicht notwendig.
Rechtsanwalt Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht( Mediator)
fon 0228 9619720
1. Ab dem 21.06.2012 wird die von 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) verabschiedete Rom IIIVerordnung (Nr. 1259/2010) auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewendet. Nach der Rom III-VO unterliegt dann die Ehescheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten und nicht mehr dem Recht der Staatsangehörigkeit, wie nach der bisher geltender Rechtslage. Leben die Ehegatten in einem der Mitgliedstaaten und beantragen sie dort die Ehescheidung, ist ab dem 21.06.2012 das Recht dieses Staates anzuwenden und nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwenden Rechts zu treffen, die dann in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit hat. 2. Für Unterhaltsachen ist seit dem 18.06.2011 die Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) anzuwenden, die ebenfalls an die gewöhnlichen Aufenthaltsorte anknüpft.
3. Für das Güterrecht ist ebenfalls eine Verordnung geplant. Auch hier soll das bisher bestehende Problem einer möglichen Rechtsspaltung gelöst werden.
Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.
Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliches Kind. Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.
Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG Köln ein. Hier war er weitgehend erfolgreich.
– Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11):
Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – das gemeinsame Sorgerecht. Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:
“Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.
Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen.”
Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.
Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.
RA Sagsöz, Bonn
Rechtsanwalt Sagsöz in der Sendung vom 27. Februar 2012 zum Thema:
„Besuchsrecht fürs Kind verweigert“
(s. auch- > http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/02/27/mein-gutes-recht.xml)
Es geht nicht mehr um die Frage, wer am Scheitern einer Ehe Schuld ist.
Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man sich so ehefeindlich verhält, dass die Zahlung für den anderen Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem gemeinsamen Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen. Das seit dreissig Jahren verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, grobes Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.
Es komme aber stets auf die Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall habe die Frau aber das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders gravierend. Ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf Trennungsunterhalt hoffen.
In diesem Fall hat das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein. RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht, Bonn
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11)
Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.
Eine Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle inne. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.
Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.
OLG Köln vom März 2011 (Az.: 4 WF 51/11)
Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.
Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer strenger geprüft.
Schätzungsweise 85% der Mediationen sollen laut einer Erhebung des Anwaltvereins zum Erfolg führen (DAV). Eine Mediation ist aber nur möglich, wenn die Parteien freiwillig zur Teilnahme bereit sind. In diesem Fall aber wäre für uns das erste Ziel alle Themen so erfolgreich abzuarbeiten, dass kein Konfliktthema mehr vor Gericht ausgefochten werden muss (Umgang, Unterhalt pp.). Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und kann in jeder Phase beendet werden. Wir bieten ein Informationsgespräch über Mediation nach § 135 FamFG. Erteilt das Gericht in Ihrem Fall eine Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch über die Mediation, kann hier zeitnah ein Termin erfolgen.
Vorteile einer Mediation:
Der gerichtlich ausgetragene Konflikt wird oftmals als eine Art Kampfsituation begriffen. Die Gefahr von Zerstörung menschlicher Beziehungen liegt auf der Hand. Gerichtliche Urteile fallen häufig nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ aus. Die Mediation aber geht davon aus, dass Vereinbarungen, die durch eigene Initiative zustande gekommen sind, nachhaltiger sind, als Entscheidungen die durch Urteil ergehen. Aufgabe eines Mediators ist es nicht, ein Urteil zu sprechen. Vielmehr liegt es an den Konfliktparteien selbst, eine ihren Interessen entsprechende Problemlösung zu erarbeiten. Alle sollen durch diese Übereinkunft „gewinnen“. Dies wird unter anderem auch durch bestimmte Kommunikationstechniken des Mediators erreicht. Die in der Mediation getroffenen Abschlussvereinbarungen sind dabei verbindlich.
Bereiche, in denen Mediation erfolgreich angewandt wird, sind unter anderem:
-Nachbarschaftsstreitigkeiten
– Streitigkeiten unter Gesellschaftern
-arbeitsrechtliche Konflikte
-Erbschaftskonflikten und
-bei Trennung und Scheidung,
wobei wir unseren Schwerpunkt auf die Letztgenannten drei Bereiche legen.
Mediator und Fachanwalt für Familienrecht Sagsöz berät Sie gerne unter: 0228 – 9619720 in Bonn, oder unter 0221- 80060846 in Köln.
Siehe auch www.mediationsanwalt-bonn.de
Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sonst sei der Kindesvater nicht zuverlässig. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können. Er kooperierte zudem weder mit dem Jugendamt, noch war er bei den Umgangskonakten zuverlässig. Das alles hat beim OLG Köln einen negativen Eindruck hinterlassen.
Die Übertragung des Sorgerechts muss im Ergebnis dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig gezeigt.
Wenn irgendwie möglich, sollten in derartigen Konflikten alle Möglichkeiten der Mediation aussgeschöpft werden, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Eine vernünftige und bewusste Entscheidung beider Elternteile durch eine Mediation, ist die beste Grundlage für eine ausgewogene und konstruktive Erziehung. Nicht zuletzt fühlen sich auch die Eltern deutlich wohler, wenn nicht einfach eine Entscheidung über den Kopf hinweg erfolgt, wie dies bei Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall sein dürfte.
Wir beraten Sie gerne vorab: 0228 – 9619720.
Infos unter: www.mediationsanwalt-bonn.de oder www.bonn-rechtsanwalt.de
Der Schutz der Intimsphäre der Frau sei nicht höher zu bewerten, als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtschutz, um sich das Geld vom schadensersatzpflichtigen biologischen Vater zurückzuholen.
In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, daß der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Weil die Frau die Auskunft über den leiblichen Vater verweigerte, und gleichzeitig Alimente von einem anderen Mann erhielt, zog der Scheinvater vor Gericht. Die Beklagte schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit der sie das Kind gezeugt hatte. Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.Ein unzulässiger Eingriff in ihr Recht liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, daß nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiege ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Ein ohne Zustimmung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreter eingeholter Vaterschaftstest bleibt aber unverwertbar. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einen Vaterschaftstest anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist, wenn in der Anfechtungsklage nicht lediglich behauptet wird, man sei nicht der biologische Vater, sondern vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken.
Rechtsanwalt Sagsöz