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– Für einen erfolgreichen Scheidungsantrag wird regelmäßig gefordert, dass man zumindest ein Jahr lang getrennt von „Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist  auch möglich, wenn man noch gemeinsam innerhalb der ehelichen Wohnung lebt. Bei einer nicht einverständlichen Scheidung kann die Trennungszeit entprechend länger (drei Jahre) betragen.

– Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt. Dieser kommt in Betracht, wenn „überschiessendes Einkommen“ vorhanden ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für solch einen Anspruch hängen stark vom Einzelfall ab.

Hinweis:  Errechnen Sie sich den Unterhalt eher nicht selbst. Dies kann ein Fachmann letztlich oft kostenärmer regeln.

– Das während der Ehe erworbene Vermögen wird im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt. Etwas kann durchaus für ausländische Ehepaare gelten.

– Bei einer Ehe von kurzer Dauer findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird ausdrücklich beantragt.

-Regelmäßig verbleibt es auch nach Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Nur auf Antrag und in Ausnahmefällen wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen.

-Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich  aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Auch hier gilt aber Vorsicht bei Eigenberechnungen.

Hinweis:

Wir bitten um Verständnis, dass keine Gewähr für die jederzeitige Aktualität/ Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Diese Darstellung enthält  keine verbindliche Rechtsauskunft. Verbindliche Aussagen sind regelmäßig gesichert möglich bei dem jeweiligen Einzelfall.

In der Regel kann keine Scheidung nur über emails (online) abgewickelt werden. Eine Anhörung vor dem Gericht  ist in aller Regel notwendig (FamFG). (Bild: Fotolia)

Die sog.“Scheidung online“ ändert zunächst auch grundsätzlich nichts am Streitwert und den damit verbundenen Kosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ggf. nur ein Anwalt tätig werden, welcher die Antragstellerseite vertritt. Ein zweiter Anwalt für den anderen Ehegatten ist regelmäßig nicht notwendig. Es können somit in jedem Fall die Anwaltskosten für einen zweiten Vertreter `gespart` werden, unabhängig von der Begrifflichkeit „online“, welche in dem Zusammenhang des öfteren mit der (kostengünstigen) Beauftragung eines Anwalts in Verbindung gebracht wird. Für bestimmte Fälle ist ausnahmsweise auch bei einvernehmlichen Scheidungen ein zweiter Anwalt erforderlich, z.B. wenn auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden soll. Auch hieran kann eine sog. „online scheidung“ regelmäßig nichts ändern.

Die Scheidung online oder scheidung „to go“ ist damit eine Begrifflichkeit, die zu Verwirrungen führen kann. Eine persönliche Beratung vor Ort jedenfalls wird regelmäßig zu empfehlen sein.

RA Sagsöz, Fachanwalt f FamR

Während der Ehe hat in der Regel zumindest einer Vermögen hinzuerworben: zB. Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder auch ein eigenes Gewerbe.

Der Vermögenszuwachs der  Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.  Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Etwas anderes kann aber bei einer sog. Gütertrennung gelten, welche notariell vereinbart werden müsste. Sollte Vermögen vorhanden sein, ist regelmäßig bei einer Scheidung ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den „Zugewinnausgleich“. Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. Es ist zu empfehlen, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu regeln. Hier bietet sich zB. hervorragend die MEDIATION an.  Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat.  Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.  Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände auszutauschen.

Kann die Ehe von Ausländern auch vor deutschen Gerichten geschieden werden? Soll die Ehe eines Ausländers in Deutschland geschieden werden, sind zwei Fragen erheblich:

Ist das deutschen Gericht für diese Scheidung zuständig ? Und, welches Scheidungsrecht wäre hier anzuwenden ?

Wer beispielsweise in Rom geheiratet hat, muss sich für die Scheidung nicht wieder nach Italien begeben. Vielmehr sind die deutschen Gerichte  zuständig, wenn wenigstens einer der beiden Eheleute Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens beide in Deutschland leben.  Eine ganz andere Frage wäre, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil des deutschen Gerichts auch anerkennt. Dies kann man nicht einheitlich beantworten, da dies von Staat zu Staat unterschiedlich gehandhabt wird.

Spätestens hier sollte möglicherweise  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Das OLG Hamm hat eine interessante Entscheidung gefällt (OLG Hamm, II-2 WF 285/10):

ein Minderjähriger hat keinen Anspruchauf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf bei Klassenfahrten. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) deutlich. Die geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten keinen sog.  Sonderbedarf darstellen würden. Sie seien vielmehr rechtzeitig planbar. Das Kostenvolumen für die Reise nach Fernost (hier China) sei so hoch, dass auch nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten.

-Eine Ohrfeige für den Bundesgerichtshof in Unterhaltssachen-

Etliche tausend in den letzten drei Jahren gefällten Urteile zum Ehegattenunterhalt müssen vermutlich auf den Prüfstand. Denn mit einer Entscheidung vom 25.01.2011 stellte das BVerfG fest, dass ein wesentlicher Baustein der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Ehegatten-Unterhaltsrecht das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Entscheidung 1 BvR 918/10

Zitat aus der Entscheidung:

„Die zur Auslegung des § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.“

Dies ist wohl nicht weniger als eine symbolische Ohrfeige für den BGH und ein Kurswechsel im Unterhaltsrecht. Damit bricht ein wichtiger  Bestandteil der Unterhaltsrechtsprechung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht einfach weg. Fakt ist, dass die Chancen der geschiedenen Ehehfrauen mehr Unterhalt zu erhalten, steigen dürften.Es dürfen nur die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung betrachtet werden, nicht z.B. die tatsächlichen Verhältnisse nach einer Wiederheirat des Mannes.

Damit kippt das BVerfG den Grundsatz des BGH “der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse”.

Wenden Sie sich an einen Anwalt um einen möglichen Anspruch zu prüfen.

RA Sagsöz, Bonn FA für Familienrecht

  • Es gibt keine Entscheidung durch Dritte, zB. Richter; die Parteien bestimmen die Mediatoren die Themen, die Mediation ist flexibel;
  • Es wird eine zukunftsorientierte Lösung erarbeitet und die Chance wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse zu erzielen, ist wahrscheinlicher als dies bei Gerichtsverfahren der Fall ist. Bei Familien ist diese langfristige Sicht besonders sinnvoll;
  • Die Erfolgschancen sind hoch, wenn man sich einmal für so ein Verfahren entschieden hat;
  • Die Beziehungen werden erhalten und oft verbessert.
  • –RAe Sagsöz Fachanwalt f. FamR & Mediator —