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Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.

Kein Zwangsgeld gegen Kindesmutter

Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.

Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.

Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.

Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.

 

§ 1566 BGB besagt: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Es wird jedoch unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so brauchen sie nur übereinstimmend erklären, dass sie seit über einem Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Das Gericht ist an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden. Wenn also die Ehegatten übereinstimmend – unrichtig – erklären, sie würden bereits seit über einem Jahr getrennt leben und dies ist nicht zutreffend, wird die Ehe geschieden.

Was bedeutet Getrenntleben?  § 1567 BGB besagt, dass die Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Getrenntleben kann somit auch in er bisherigen Wohnung praktiziert werden. Der eine Ehegatte muss also nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sein. Es darf in diesem Fall aber eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. EIne Trennung von „Tisch und Bett“ wird gefordert. Dies wird Probleme mit sich bringen, wenn ein Ehepartner das Getrenntleben bestreitet; den Nachweis des Getrenntlebens zu erbringen, wird erfahrungsgemäß schwer.

Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Solche Gründe können sein: eine außereheliche Beziehung oder anderes eheliches Fehlverhalten.

Sollte es während dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so unterbricht dies das Trennungsjahr nicht unbedingt. Kommt es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau, so wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden, so das OLG Köln  (Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01).

Bei weiteren Rückfragen 0228 9619720

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Es gibt  Konstellationen, wo es günstig sein kann einen Ehevertrag abzuschließen, so z.B.:

wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist, oder die Ehegatten ein sehr unterschiedliches Einkommen haben, schliesslich, einer der Ehegatten ist besonders  vermögend.

Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist auch einer Scheidung den Giftzahn zu ziehen und  Folgen der Scheidung schon dann zu regeln, wenn man sich noch gut versteht.  Besonders, wenn ein Paar Kinder hat, sollten man über einen Ehevertrag nachdenken. Gerade Frauen sollte nach neuer Gesetzlage auf eine Regelung des Unterhalts im Ehevertrag drängen, denn wenn Sie z.B. planen später Kinder zu bekommen und sich einig sind, dass Sie Ihren Beruf aufgeben werden. Ab dem 3 LJ. eines Kindes muss eine Kindesmutter (Vater ggf.) wieder grundsätzlich arbeiten, wenigstens Teilzeit. Bislang war dies nicht so klar geregelt.

Ein solcher Vertrag wird regelmäßig bei einem Notar geregelt.

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Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger zu 1) hatte als Bruder des (zukünftigen) Bräutigams dem Vater der Braut bei der Verlobungsfeier 8.000 € übergeben, damit dieser in die Eheschließung einwilligte. Die Ehe wurde auch geschlossen, die Braut verließ ihren Ehemann jedoch noch innerhalb des ersten Ehejahres und zog wieder in den Haushalt ihres Vaters. Die Kläger verlangten nun die Rückzahlung der 8.000 € und beriefen sich darauf, dass nach yezidischen Glauben eine Rückzahlungspflicht bestehe, wenn die Ehe deshalb keinen Bestand habe, weil die Braut den Bräutigam verlasse. Eine Pflicht das Brautgeld zurückzuzahlen hat das OLG Hamm jedoch aus folgenden Gründen verneint:

Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, da die Brautgeldabrede im Widerspruch zu den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) sowie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) stehe und somit nach § 138 BGB nichtig sei. Auch wenn das Grundgesetz zugleich das Gebot der Toleranz und der Offenheit für andere Kulturkreise enthalte, seien andersartige Gebräuche nur solange geschützt, wie sie nicht im eklatanten Widerspruch zu der allgemeinen Werteordnung stünden. Dem Klägervortrag hätten sich vorliegend zwar keine Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat entnehmen lassen, jedoch stünde das Aushandeln eines Brautgeldes oft im Zusammenhang mit arrangierten Ehen, bei denen insbesondere den Töchtern wenig Mitspracherecht zukomme und auch vorliegend habe die Eheschließung überwiegend auf einer Übereinkunft der Familien beruht. Dadurch, dass die Heirat von der Zahlung eines beträchtlichen Brautgeldes abhängig gemacht würde, könne die Tochter nicht mehr frei wählen, wen sie heiraten möchte, sondern es käme als potentieller Bräutigam nur in Betracht, wer (oder wessen Familie) auch in der Lage sei, den Brautpreis aufzubringen. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz der Freiheit der Eheschließung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich bei dem Brautgeld um einen rein symbolischen Betrag handle, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.

Die Brautgeldabrede lasse sich darüber hinaus auch nicht mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren, die von den Gerichten bei der Auslegung des § 138 BGB zu beachten sei. Das Brautgeld sollte ausschließlich beim Vater der Braut verbleiben, also nicht der Braut selbst zu Gute kommen, so dass die Brautgeldabrede durchaus gewisse Ähnlichkeiten zum „Kauf“ aufweise. Auch verletzten die zwischen den Familien geführten Brautgeldverhandlungen das Selbstbestimmungsrecht der Tochter, diese sei vielmehr gleich einem Objekt oder einer Ware zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht worden.

Das gefundene Ergebnis stehe, so das OLG Hamm, auch nicht im Widerspruch zur allgemein akzeptierten islamischen Morgengabe. Diese komme allein der Braut zu Gute und diene dieser zur Absicherung im Falle der Scheidung oder des Todes des Ehemanns. Damit unterscheide sie sich erheblich von dem hier gegenständlichen yezidischen Brautpreis.

Den Klägern stehe auch kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Auch wenn die Voraussetzungen dem Grunde nach bestünden, da der Beklagte das Brautgeld ohne wirksamen Rechtsgrund durch Leistung der Kläger erlangt habe, scheitere ein Anspruch vorliegend an § 817 Satz 2 BGB, da die Kläger durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die Zahlung des Brautgeldes selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hätten.

Verfasser: RA Sagsöz

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – I-18 U 88/10

Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom hat. Eine Mutter hatte nur den Vornamen und die alte Handynummer des Vaters.

Zur Feststellung der Vaterschaft erhob die Mutter im Namen ihres Kindes Auskunftsklage gegen die Deutsche Telekom. Nach Auffassung der Richter besitzt ein Kind einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das ist schon erforderlich um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.

Die Interessen des Kindes überwiegen damit gegenüber dem Datenschutzrecht des Vaters.