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Wir arbeiten seit Jahren mit Mandanten die einen interkulturellem Hintergrund haben, insbesondere im familienrechtlichen Bereich (Scheidung pp.). Es gibt hier eine Reihe von Besonderheiten bei (z.B.) türkischen, italienischen oder iranischen Scheidungen zu beachten. Diesen Beitrag weiterlesen »

Der Antragsteller begehrte in einem von uns geführen Verfahren die Scheidung, da seine Ehefrau seit Jahren im Koma lag. Das Gericht hatte die Einschlägigkeit des Art. 165 t ZGB  zu prüfen. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn Geisteskrankheit vorliegt und die Chancen auf Heilung nicht gegeben sind. Nach türkischem Scheidungsrecht wäre die Scheidung hiernach möglich. Es wurden neurologisch-psychatrische Gutachten eingeholt, die die Geisteskrankheit idS. im vorliegenden Fall bestätigten. Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Antragsgegnerin sich seit 2006 in einem schlafähnlichen Zustand befand, nicht ansprechbar war.

Eine Besserung war die kommenden Jahre auch nicht zu erwarten, die Ehe wurde geschieden.