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Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Anordnung einer RückführungHKiEntÜ Art. 13

Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (Tschechien), sondern in einem anderen Land (Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne weiteres entgegen, daß der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.

OLG Dresden, Beschluß v. 17. Januar 2023 – 21 UF 752/22

Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.

Kein Zwangsgeld gegen Kindesmutter

Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.

Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.

Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.

Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Juli 2011 in seinem Urteil festgestellt:

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte konnte die Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an. Die Klägerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen dafür, dass sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Der Senat hat nicht entschieden, ob § 15 AGG bei unzulässig diskriminierenden Kündigungen überhaupt anwendbar ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Sagsöz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 396/10 –

Jedem Land steht es frei, ob es ausländische Urteile  anerkennt. Anders ist dies, wenn ein Staat durch Staatsverträge gebunden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, sog. „hinkende Ehe“. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der Anerkennung. In NRW ist insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Achtung, die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.

Die Anerkennung bindet sodann alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch in der BRD als geschieden.

Wichtig! Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt.

Vor dem ArbG Düsseldorf ging es um die Wirksamkeit der bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. In zwei Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich im Ausschankraum gemacht hatte.  In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, beziehungsweise den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.

Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht genutzt werden.

Quelle:

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2011 Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10 PM des ArbG Düsseldorf vom 09.05.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat ein wichtiges Urteil gefällt.

Kann ein ausländischer Arbeitnehmer deutsche Arbeitsanweisungen nicht lesen, darf ihm der Arbeitgeber die Kündigung schicken. Dies entschied das BAGErfurt (2 AZR 764/08). Voraussetzung für eine rechtmäßige Kündigung ist, dass dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben wurde, Deutsch zu lernen. Dies war hier der Fall. Die Forderung nach Deutschkenntnissen ist legitim, wenn sie für die Arbeit wichtig sind. Das Gericht bestätigte damit die Kündigung eines spanischstämmigen Arbeiters  in NRW. Darüber hinaus  habe dieser eine Stellenbeschreibung unterschrieben, die Kenntnis der deutschen Sprache verlangte.

Als die Vorgesetzten merkten, dass er Arbeitsanweisungen nicht verstehen konnte, drohten sie erst mit Kündigung – und sprachen diese schließlich aus.

Während der Ehe hat in der Regel zumindest einer Vermögen hinzuerworben: zB. Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder auch ein eigenes Gewerbe.

Der Vermögenszuwachs der  Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.  Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Etwas anderes kann aber bei einer sog. Gütertrennung gelten, welche notariell vereinbart werden müsste. Sollte Vermögen vorhanden sein, ist regelmäßig bei einer Scheidung ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den „Zugewinnausgleich“. Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. Es ist zu empfehlen, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu regeln. Hier bietet sich zB. hervorragend die MEDIATION an.  Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat.  Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.  Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände auszutauschen.

Kann die Ehe von Ausländern auch vor deutschen Gerichten geschieden werden? Soll die Ehe eines Ausländers in Deutschland geschieden werden, sind zwei Fragen erheblich:

Ist das deutschen Gericht für diese Scheidung zuständig ? Und, welches Scheidungsrecht wäre hier anzuwenden ?

Wer beispielsweise in Rom geheiratet hat, muss sich für die Scheidung nicht wieder nach Italien begeben. Vielmehr sind die deutschen Gerichte  zuständig, wenn wenigstens einer der beiden Eheleute Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens beide in Deutschland leben.  Eine ganz andere Frage wäre, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil des deutschen Gerichts auch anerkennt. Dies kann man nicht einheitlich beantworten, da dies von Staat zu Staat unterschiedlich gehandhabt wird.

Spätestens hier sollte möglicherweise  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Das OLG Hamm hat eine interessante Entscheidung gefällt (OLG Hamm, II-2 WF 285/10):

ein Minderjähriger hat keinen Anspruchauf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf bei Klassenfahrten. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) deutlich. Die geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten keinen sog.  Sonderbedarf darstellen würden. Sie seien vielmehr rechtzeitig planbar. Das Kostenvolumen für die Reise nach Fernost (hier China) sei so hoch, dass auch nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten.

-Eine Ohrfeige für den Bundesgerichtshof in Unterhaltssachen-

Etliche tausend in den letzten drei Jahren gefällten Urteile zum Ehegattenunterhalt müssen vermutlich auf den Prüfstand. Denn mit einer Entscheidung vom 25.01.2011 stellte das BVerfG fest, dass ein wesentlicher Baustein der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Ehegatten-Unterhaltsrecht das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Entscheidung 1 BvR 918/10

Zitat aus der Entscheidung:

„Die zur Auslegung des § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.“

Dies ist wohl nicht weniger als eine symbolische Ohrfeige für den BGH und ein Kurswechsel im Unterhaltsrecht. Damit bricht ein wichtiger  Bestandteil der Unterhaltsrechtsprechung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht einfach weg. Fakt ist, dass die Chancen der geschiedenen Ehehfrauen mehr Unterhalt zu erhalten, steigen dürften.Es dürfen nur die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung betrachtet werden, nicht z.B. die tatsächlichen Verhältnisse nach einer Wiederheirat des Mannes.

Damit kippt das BVerfG den Grundsatz des BGH “der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse”.

Wenden Sie sich an einen Anwalt um einen möglichen Anspruch zu prüfen.

RA Sagsöz, Bonn FA für Familienrecht