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Urteile und vergleichbare Staatsakte entfalten grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Das bedeutet, dass eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe für den deutschen Rechtsbereich weiterhin idR. besteht.  Soll die Ehe auch in der BRD als wirksam aufgelöst gelten, bedarf es der  Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung in NRW, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Achtung: Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag.

Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (Dies kann auch die Rentenstelle sein!).

Mit Anerkennung der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als aufgelöst.Der Antrag auf Anerkennung wird beim Standesamt aufgenommen und dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

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Fachanwalt für Familienrecht, RA Sagsöz, –  noch Fragen? 0228 9619720

Da die Vorlage der erforderlichen Unterlagen auf den Einzelfall bezogen ist, beraten wir Sie gerne persönlich.

Es gibt  Konstellationen, wo es günstig sein kann einen Ehevertrag abzuschließen, so z.B.:

wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist, oder die Ehegatten ein sehr unterschiedliches Einkommen haben, schliesslich, einer der Ehegatten ist besonders  vermögend.

Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist auch einer Scheidung den Giftzahn zu ziehen und  Folgen der Scheidung schon dann zu regeln, wenn man sich noch gut versteht.  Besonders, wenn ein Paar Kinder hat, sollten man über einen Ehevertrag nachdenken. Gerade Frauen sollte nach neuer Gesetzlage auf eine Regelung des Unterhalts im Ehevertrag drängen, denn wenn Sie z.B. planen später Kinder zu bekommen und sich einig sind, dass Sie Ihren Beruf aufgeben werden. Ab dem 3 LJ. eines Kindes muss eine Kindesmutter (Vater ggf.) wieder grundsätzlich arbeiten, wenigstens Teilzeit. Bislang war dies nicht so klar geregelt.

Ein solcher Vertrag wird regelmäßig bei einem Notar geregelt.

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ehescheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht vorlagen:

Das OLG Köln betonte, dass die Vorinstanz (Familiengericht Brühl) zu Recht davon ausging, dass sich der Scheidungsantrag aufgrund der beiderseitigen türkischen Staatsangehörigkeit der Eheleute gemäß EGBGB – Vorschriften nach türkischem Zivilgesetzbuch ( ZGB ) richtet, wobei sich der Antragsteller auf den Scheidungsgrund der Zerrüttung stützte. Zutreffend sei auch das Familiengericht davon ausgegangen , dass hier die Zerrüttungsvermutung des Art. 166 III und IV türkisches ZGB wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht gegeben war, der Antragsteller die Zerrüttung substantiiert darzulegen hatte . Der Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Zerrüttung der Ehe war nicht ausreichend.

Wenn der Scheidungsantrag auf Art . 166 des türkischen ZGB gestützt ist , kann die Gegenseite nach Art . 166 II t-ZGB der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Das Widerspruchsrecht kann nach dem türkischen ZGB auch dann wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und voraussichtlich nicht mehr hergestellt werden kann, eröffnet sein ; die deutschen Gerichte haben diese Entscheidung des türkischen Gesetzgebers zu beachten!

In diesem Fall ist Voraussetzung für die begehrte Scheidung nach Art . 166 Abs . 1 türkisches ZGB , das dem widersprechenden Teil zumindest ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet werden kann. Der Vortrag des jeweiligen Antragstellers darf hier nicht formelhaft erfolgen, um ein auch nur geringes Verschulden der Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe belegen zu können. Der zu fordernde substantiierte Vortrag zum “ geringen Verschulden “ ist nach der von der deutschen Rechtsprechung geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei Voraussetzung für eine Zerrüttungsscheidung nach Art . 166 Abs . 1 des Türkischen ZGB. Bei einem Widerspruch gegen die Scheidung werden die verschuldensunabhängigen Zerrüttungsursachen nicht akzeptiert. Vielmehr ist von einem Alleinverschulden des klagenden Ehegatten auszugehen, wenn ein auch nur geringes Verschulden des widersprechenden Teils nicht festzustellen ist. Dann scheiterte der auf den Zerrüttungstatbestand nach Art . 166 Abs . 1 des türkischen ZGB gestützte Scheidungsantrag des Antragstellers am Widerspruch der Gegenseite, da er nicht ausnahmsweise im Sinne des Art . 166 Abs . 2 S . 2 türkisches ZGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Allein die Zerrüttung der Ehe und eine mehrjährige Trennung lässt einen Widerspruch noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass dieser Widerspruch nur erfolgt , um einen Ehegatten böswillig an dem formalen Eheband festhalten zu lassen. Dies wurde aber nicht festgestellt. Insbesondere war der Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu berücksichtigen, wonach die Tatsache , dass sie sich häufig nicht zu Hause im Familienheim aufgehalten hat, darauf zurückzuführen war, dass sie in der Gastronomie berufstätig war und ganz erheblich zum Unterhalt der Familie hierdurch mit beigetragen hatte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie ein geringes Verschulden an der behaupteten Zerrüttung treffen würde. Zutreffend wies der Antragsteller selbst darauf hin , dass dem entscheidenden Richter bei der Prüfung der Zerrüttungsvoraussetzung ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Dieser kann vorliegend aber nur dahin ausgeübt werden , dass eine Zerrüttung nicht festgestellt werden kann. Dabei sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er zum schlüssigen Vortrag der Scheidungsvoraussetzungen gehalten war, im Einzelnen in der Antragsschrift die ausländische Rechtssituation darzustellen und ggf . durch Einholung eines Rechtsgutachtens unter Beweis zu stellen hat.

Verfasser: RA Sagsöz

OLG Köln

4 WF 177/ 10 (Oktober 2010)