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Kann die Ehe von Ausländern auch vor deutschen Gerichten geschieden werden? Soll die Ehe eines Ausländers in Deutschland geschieden werden, sind zwei Fragen erheblich:

Ist das deutschen Gericht für diese Scheidung zuständig ? Und, welches Scheidungsrecht wäre hier anzuwenden ?

Wer beispielsweise in Rom geheiratet hat, muss sich für die Scheidung nicht wieder nach Italien begeben. Vielmehr sind die deutschen Gerichte  zuständig, wenn wenigstens einer der beiden Eheleute Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Verfahrens beide in Deutschland leben.  Eine ganz andere Frage wäre, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil des deutschen Gerichts auch anerkennt. Dies kann man nicht einheitlich beantworten, da dies von Staat zu Staat unterschiedlich gehandhabt wird.

Spätestens hier sollte möglicherweise  anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Das OLG Hamm hat eine interessante Entscheidung gefällt (OLG Hamm, II-2 WF 285/10):

ein Minderjähriger hat keinen Anspruchauf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf bei Klassenfahrten. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) deutlich. Die geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten keinen sog.  Sonderbedarf darstellen würden. Sie seien vielmehr rechtzeitig planbar. Das Kostenvolumen für die Reise nach Fernost (hier China) sei so hoch, dass auch nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten.

-Eine Ohrfeige für den Bundesgerichtshof in Unterhaltssachen-

Etliche tausend in den letzten drei Jahren gefällten Urteile zum Ehegattenunterhalt müssen vermutlich auf den Prüfstand. Denn mit einer Entscheidung vom 25.01.2011 stellte das BVerfG fest, dass ein wesentlicher Baustein der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Ehegatten-Unterhaltsrecht das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Entscheidung 1 BvR 918/10

Zitat aus der Entscheidung:

„Die zur Auslegung des § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.“

Dies ist wohl nicht weniger als eine symbolische Ohrfeige für den BGH und ein Kurswechsel im Unterhaltsrecht. Damit bricht ein wichtiger  Bestandteil der Unterhaltsrechtsprechung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht einfach weg. Fakt ist, dass die Chancen der geschiedenen Ehehfrauen mehr Unterhalt zu erhalten, steigen dürften.Es dürfen nur die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung betrachtet werden, nicht z.B. die tatsächlichen Verhältnisse nach einer Wiederheirat des Mannes.

Damit kippt das BVerfG den Grundsatz des BGH “der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse”.

Wenden Sie sich an einen Anwalt um einen möglichen Anspruch zu prüfen.

RA Sagsöz, Bonn FA für Familienrecht

-Arbeiten auf Abruf-

Rechtsanwalt Sagsöz hat am 26. September 2009 im Kölner Stadt – Anzeiger einen Fachartikel hierzu veröffentlicht.

Lesen Sie unter der Rubrik „Jobs&Karriere“.

Ist Reisezeit Arbeitszeit?

Zu diesem arbeitsrechtlichen Thema hat Rechtsanwalt Sagsöz am 22. Januar 2011 einen Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht.

Die Dienstreise ist arbeitsrechtlich nicht definiert. Paragraph 2 des Bundesreisekostengesetzes spricht dann von einer Dienstreise, wenn die Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften an einen Ort außerhalb des Dienstortes reisen. Die allgemeine arbeitsrechtliche Verwendung dieser Definition des öffentlichen Dienstes ist anerkannt. Zu Dienstreisen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht. Die Verpflichtung muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Sie kann sich vielmehr aus dem Berufsfeld ergeben.

Ohne eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine tarifvertragliche Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Reisezeiten, die in die reguläre Arbeitszeit fallen, als Arbeitszeit zu vergüten. Der Anspruch besteht auch für sonstige Wegezeiten, die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zurücklegt, etwa für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Allerdings kann durch Tarifvertrag festgelegt werden, dass Dienstreisen, soweit sie mehr als die reguläre Arbeitszeit in Anspruch nehmen, keine Arbeitszeit sind, wie dies nach dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst geschehen ist.

Nicht vergütungspflichtig ist hingegen die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt. Bei langen Reisen werden Pausen, Ruhe- und Schlafenszeiten, die auf mehrtägigen Reisen anfallen, abgezogen. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem gut verdienenden Angestellten etwa zwei Reisestunden täglich als nicht gesondert vergütungspflichtig angesehen (AZ: 5 AZR 428/96).

Die Kosten der Reise trägt der Arbeitnehmer. Hat sie anteilig einen Privatcharakter, fällt die Beurteilung schwer: Wann liegt eine entlohnungspflichtige Tätigkeit vor? Beim Arbeitslohn beurteilt das Bundesarbeitsgericht den Sachverhalt einheitlich, wenn der private Teil von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer gemischt veranlassten Reise gilt eine Aufteilung nach Zeitanteilen.