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Der Klägerin war von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 31.01.2008 zum 29.02.2008 ordentlich gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben ließ die Arbeitgeberin noch am selben Tag per Boten dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz, einem Baumarkt, überbringen. Der Ehemann ließ das Schreiben jedoch zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und gab es erst am nächsten Tag, dem 01.02.2008, an seine Ehefrau weiter, die nun geltend machte, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht schon zum 29.02.2008, sondern erst zum 31.03.2008 geendet habe. Entscheidend war, ob der Klägerin die Kündigung schon am 31.01.2008 oder erst am 01.02.2008 zugegangen war. Regelmäßig geht eine Kündigungserklärung erst dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wird das Schreiben nicht an den Arbeitnehmer persönlich übergeben, sondern an eine Person, die mit ihm in einer Wohnung lebt und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten zur Annahme und Weiterleitung des Schreibens geeignet erscheint (Empfangsbote), geht das Schreiben in dem Zeitpunkt zu, an dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Weiterleitung an den Arbeitnehmer durch den Empfangsboten zu rechnen ist.  Dies war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vorliegend der 31.01.2008, so dass das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 endete. Der Ehemann der Klägerin sei nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Empfangsbote gewesen, auch wenn er das Schreiben außerhalb der Wohnung erhalten habe. Entscheidend sei, dass unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen gewesen war, dass der Ehemann das Schreiben noch am 31.01.2008 nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung an die Klägerin übergeben würde.

Verfasser: Sagsöz

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 48/11

Der Kläger war als Oberarzt in einer Klinik beschäftigt und im Rahmen seiner Rufbereitschaft sonntags morgens, nachdem er zum Dienst gerufen worden war, mit seinem Privatwagen von seiner Wohnung zur Klinik gefahren. Auf dem Weg dorthin kam er bei Straßenglätte von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Den durch den Unfall entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 5.727,52 € verlangte er von seinem Arbeitgeber zu ersetzen. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer zwar grundsätzlich die Aufwendungen für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstelle selbst zu tragen haben, wozu auch Schäden am Fahrzeug zählen würden, etwas anderes gelte aber, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft zum Dienst gerufen werde und er die Benutzung des privaten Fahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen. In welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Ersatzanspruch zusteht, bemesse sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das aufzuklären haben wird, wie hoch der Unfallschaden ist und ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.

Verfasser RA Sagsöz

Ist der Arbeitgeber für das Mobbing verantwortlich, kommt

-Schadensersatz

oder

-eine angemessene Entschädigung in Geld in Betracht:

Der Anspruch auf Ersatz von Schäden gemäß § 15 Abs.1 AGG setzt zunächst einen durch das Mobbing verursachten materiellen Schaden voraus, etwa aufgrund einer dauernden Gesundheitsbeeinträchtigung und des dadurch eingetretenen Verdienstausfalls. Das wird bei einer einfachen Belästigung  nicht oft der Fall sein.

Weiterhin muß der Arbeitgeber das Mobbing  „zu vertreten“ haben, d.h. er muß die Pflichtverletzung wenigstens fahrlässig begangen haben. Dies ist aufgrund des § 7 Abs.3 AGG, wonach Benachteiligungen im Sinne des AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen, aufgrund allgemeiner vertragsrechtlicher Vorschriften dann der Fall, wenn Vorgesetzte ihre Untergebenen in einer durch das AGG verbotenen Weise mobben. Wird das Mobbing durch Kollegen verübt, haftet der Arbeitgeber dann nicht auf Schadenersatz, wenn er  ohne Kenntnis des konkreten Mobbingvorfalls die Mitarbeiter zumindest einmal geschult hat, da er dann ausreichende allgemeine Prävention betrieben hat, oder in Kenntnis des konkreten Mobbingvorfalls gegen die Täter die in § 12 Abs.3 AGG genannten Maßnahmen ergriffen hat, falls diese Maßnahmen als ausreichende Prävention im Einzelfall zu bewerten sind. Unternimmt der Arbeitgeber nichts, um einer Belästigung bzw. einem Mobbing im Sinne von § 3 Abs.3 AGG vorzubeugen, liegt eigenes Verschulden des Arbeitgebers vor, wenn es zum Eintritt eines Schadens beim Mobbingopfer kommt. Dann haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn er das Mobbing nicht selbst verübt hat, gemäß § 15 Abs.1 AGG auf Schadensersatz.

Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist der Höhe nach nicht begrenzt, er besteht also im Prinzip in beliebiger Höhe, setzt aber immer voraus, daß der Geschädigte den Eintritt seines Schadens konkret nachweist, also konkret beziffern kann. Eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs besteht daher immer in der tatsächlichen Höhe des im Einzelfall konkret eingetretenen Schadens.

Der Anspruch auf angemessene Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG stellt eine Art Schmerzensgeldanspruch dar und ist sowohl vom Eintritt eines in Geld meßbaren Vermögensschadens als auch von einem Verschulden des Arbeitgebers unabhängig. Dieser finanzielle Ausgleich ist daher in Fällen einer Belästigung praktisch wesentlich wichtiger als der Schadensersatzanspruch. Auch wenn die Pflicht zur Entschädigungszahlung nicht notwendig voraussetzt, daß der Arbeitgeber die Belästigung im Sinne von § 3 Abs.3 AGG verschuldet hat, so muß ihm dieser Vorfall doch zumindest zuzurechnen sein. Das ist dann der Fall, wenn ein Verschulden vorliegt.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung gibt es keine allgemeingültige Bemessungsgrundlage, wie sie im Falle des Schadensersatzanspruchs in der Höhe des eingetretenen Schadens liegt. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wird man Entschädigungssummen von bis zu drei Monatsgehältern verlangen können.

Verfasser. Ra Sagsöz