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Das LG Bochum hat mit Urteil vom 08.03.2011 bestätigt, dass das Verwenden verschiedener Widerrufsbelehrungen für den Verbraucher irreführend und daher abmahnbar ist. Gewerblichen Verkäufern muss daher dringend angeraten werden, zu überprüfen, ob sich die Belehrung innerhalb der AGB nicht mit der Belehrung innerhalb einer Artikelbeschreibung widerspricht.

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