Das LG Bochum hat nun entschieden, dass für die 6 monatige Verjährung gemäß § 11 UWG auf die konkret abgemahnte Auktion abzustellen ist. Dies müsse wie bei Zeitungsannoncen bewertet werden, die auch als Einzelhandlungen eingestuft werden. Es liegt somit kein Dauerverstoß vor, wenn der Abgemahnte in einer neuen Auktion einen gleichen Fehler begeht. Der Anspruch ist verjährt. Die Klage wurde daher abgewiesen. Der Wettbewerber kann jedoch wegen des neuen Verstoßes eine neue Abmahnung aussprechen. Wir beraten Sie zu diesem Problemfeld gerne in unserem Büro in Bonn.

LG Bochum, Urteil vom 23.03.2011, I-13 O 186/10

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Rechtsanwalt René Euskirchen

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