Der BGH hat mit Urteil vom 05.05.2011, I ZR 157/09 entschieden, dass die Werbung mit Parfümimitaten auf sogenannten Vergleichslisten keine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist. Dies gelte, solange der Werbende keine klare und deutliche Imitationsbehauptung aufstelle. Vorliegend ging es um eine Bestellliste der Marke „Creation Lamis“, die abgemahnt wurde. Die Vorinstanzen sahen die Abmahnung noch als berechtigt an. Der BGH verwies den Rechtsstreit nun an die Berufungsinstanz zurück.
Es ist jedoch weiterhin Vorsicht bei der Werbung mit anderen Markennamen geboten. Wir beraten Sie gerne in unserem Büro in Bonn oder über die üblichen Fernkommunikationsmittel!
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Rechtsanwalt René Euskirchen