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Das OLG Jena hat mit Urteil v. 06.04.2011, 2 U 862/10, entschieden, dass ein Ehepartner nicht gemäß § 1357 BGB verpflichtet ist, die fällige Maklerprovision zu zahlen, wenn der Maklervertrag nur von dem anderen Ehegatten abgeschlossen wurde. Die Schlüsselgewalt erstreckt sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf solche Geschäfte, die üblicherweise nur nach Absprache zwischen den Eheleuten erfolgen. Etwas andere gilt jedoch, wenn der andere Ehegatte namentlich als Vertragspartner genannt wird und der unterschreibende Ehepartner auch in Vertretung für den nicht anwesenden Ehepartner unterschreibt.

MöglicheAbweichungen von der Vollmacht im Innenverhältnis der Ehepartner betreffen nicht das Rechtsverhältnis zu dem Makler.

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Rechtsanwalt René Euskrichen

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