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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2011 – 33 C 3340/10-51

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass der Mieter die Pflicht zur Endrenovierung trägt und die Erforderlichkeit einer Endrenovierung dabei in das Ermessen des Vermieters stellt, sei nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige.

Die Erforderlichkeit einer Endrenovierung sei nur nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Demzufolge dürfe nicht auf das subjektive Empfinden des Vermieters abgestellt werden. Die Erforderlichkeit sei allein vom Zustand der Mieträume abhängig. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang neben der Endrenovierung die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter.

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