Mit einer Entscheidung vom 22.02.2011 hat das LG Bochum den fliegenden Gerichtsstand für wettbwerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bestätigt (LG Bochum, Urteil v. 22.02.2011, I-12 O 194/10). Auch wenn der fliegende Gerichtsstand immer mal wieder für Unmut bei den Betroffenen sorgt, kann der Einwand, die Wahl des Gerichts sei rechtsmißbräuchlich, nur in Ausnahmesituation verfangen. Es ist nun einmal das Privileg des Abmahners, das Gericht frei zu wäheln.