Wer eine Gegenabmahnung, also eine Retourkutschenabmahnung ausspricht, sollte vorher nicht damit gedroht haben, um die Rücknahme der Abmahnung zu erreichen. Das OLG Hamm entschied dies mit Urteil v. 20.1.2011, Az.: I-4 U 175/10. Das Gericht sah in der Gegenabmahnung die Verfolgung sachfremder Ziele. Wer also eine Abmahnung erhalten hatte, sollte bei der Prüfung der möglichen rechtlichen Schritte sich anwaltlich beraten lassen, um keine Fehler zu machen. Wir stehen Ihnen hierfür in unserem Büro in Bonn oder aber per Mail, Fax oder Telefon zur Verfügung.

Kommentieren