Wer darf den Arbeitsvertrag kündigen?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Vertrag durch eine entsprechende formwirksame Erklärung zu kündigen. Beide haben hierbei aber die vertraglich vereinbarten und/oder vom Gesetz  der vom Tarifvertrag vorgegebenen Spielregeln zu beachten.

Der Gesetzgeber hat in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch z.B. Kündigung zu deren Wirksamkeit der Schriftform bedarf.  Kündigen Sie nicht mündlich oder per sms oder per E-Mail oder per Fax.
Die Kündigungsfristen können sich aus unterschiedlichen Bestimmungen ergeben. Zu prüfen sind u.a. folgende Unterlagen:
– Arbeitsvertrag
– Gesetzliche Regelungen
– Anwendbare Tarifverträge

Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist erforderlich.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag durch eine entsprechende schriftliche Erklärung kündigen. Hierfür bedarf es keines Kündigungsgrundes. Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt und er die Kündigungsfrist nicht einhält. Die sogenannte außerordentliche Kündigung darf nur erklärt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Die Antwort auf diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab und es ist jeweils für den Einzelfall eine umfassende rechtliche Prüfung  erforderlich.Rechtliche Fehler im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses können für Arbeitgeber teuer werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber, der einen Kleinbetrieb hat, das Arbeitsverhältnis mit seinem Angestellten ordentlich unter Beachtung der für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist kündigen darf. Das Vorliegen eines Grundes für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, ist in einem Kleinbetrieb nicht erforderlich. Anders ist dies aber in Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer haben. Denn auf diese Betriebe ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. Für die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in einem solchen Betrieb seit mehr als sechs Monaten besteht, bedarf es eine Kündigungsgrundes (§ 1 KSchG). Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Als Kündigungsgründe kommen nach dem Gesetz in Betracht: betriebliche Erfordernisse, verhaltensbedingte Gründe ode r personenbedingte Gründe. Unabhängig von dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es auch Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer. Zu nennen sind hierbei z.B. besondere vom Arbeitgeber zu beachtende Regelungen bei der Kündigung von:
– Schwerbehinderten
– Schwangeren
– Müttern nach der Entbindung
– Arbeitnehmern in der Elternzeit
– Auszubildende
– Betriebsratsmitgliedern

Neben der fristgemäßen, ordentlichen Kündigung gibt es auch die Möglichkeit für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

RA Sagsöz, Bonn

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