Dass eine Kündigung in der Probezeit immer „durchgeht“, scheint weit verbreitet, entspricht aber nicht den Fakten.
Vor ihrem Jobantritt war eine Arbeitnehmerin auf das Rauchverbot beim Arbeitgeber hingewiesen worden. An ihrem ersten Tag griff sie zur Zigarette – vor der Tür. Nach zwei Stunden Arbeit erhielt sie die Kündigung wegen „Rauchgeruch“ (Probezeit). Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Saarlouis (1 Ca 375/12). Das Arbeitsgericht befand die Kündigung als treuwidrig und damit unwirksam (§ 242 BGB). Auch in der Probezeit sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Insbesondere habe die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen- viel Rauch um nichts.
Das Urteil aus Saarlouis ist keine so seltene Ausnahme, es gibt noch diverse andere Gründe weshalb eine Probezeit-Kündigung rechtswidrig sein kann. Das kann zB. auch aufgrund einer falschen/ nicht erfolgten Betriebsratsanhörung der Fall sein.
Wir als erfahrene Fachanwälte beraten gerne in Ihren Fall.
Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, 1 Ca 375/12
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 19 Ca 3743/18) hat eine Servicekraft, die u.a. am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
Sie war als Servicekraft bei der Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden und wollte die Verschriftlichung , während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte tatsächlich am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“.
Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln (Urteil, Az. 19 Ca 3743/18) hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat. Dabei sei die „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die „Karnevalszeit“ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.
Gericht: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18