Büroadressen

Köln
Kontakt  0221 – 168 169 62

Breitestr. 161 – 50672 Köln

Bonn

(Hauptsitz)

Kontakt 0228 – 90 85 9000

Am Neutor 8  – 53113 Bonn

Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (zum Beispiel § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nur, sofern eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Es hat gegen seinen Beschluss vom 25.02.2015 (Az.: 23 TaBV 1448/14) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Die Arbeitgeberin vertreibt im gesamten Bundesgebiet vor allem Kleidung. Sie einigte sich mit dem Betriebsrat einer Filiale auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes, die durch Spruch eine «Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes» aufstellte. Die Arbeitgeberin focht den Beschluss gerichtlich unter anderem mit der Begründung an, für die getroffenen Regelungen habe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden.

Das LAG hat den Spruch der Einigungsstelle weitgehend für unwirksam erklärt. Bis auf wenige Ausnahmen habe für die getroffenen Regelungen kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestanden. Eine Regelungskompetenz der Einigungsstelle ergebe sich insoweit nicht aus gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes, weil keine objektive Gesundheitsgefahr bestehe. Auch liege keine Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage Regelungen zum Gesundheitsschutz bei Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen werden könnten, vor. Dass sich die Einigungsstelle vor Erlass des Spruchs mit den Gegebenheiten im Betrieb vertraut gemacht habe, genüge hierfür nicht.

Rechtsanwalt Sagsöz

Quelle Beck Verlag