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Stimmt der Betriebsrat der tariflichen Eingruppierung eines einzustellenden Mitarbeiters nur unter der Einschränkung zu, dass eine bestimmte Arbeitszeit eingehalten wird, überschreitet das Gremium seine Befugnisse.

Das geht aus einem Urteil des ArbG Dessau-Roßlau hervor.

Im Fall ging es um einen Rettungssanitäter, der bei einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes unter Vertrag genommen werden sollte. Der Betriebsrat hat der richtigen Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 nach dem anwendbaren Tarifvertrag (DRK-TV LSA) ausdrücklich nur zugestimmt, soweit die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit auf Basis 450,00 Euro monatlich ohne Arbeitsbereitschaft 42,8 Stunden beträgt.

Eine solche einschränkende Zustimmung ist nicht zulässig, entschied das Gericht. Denn diese Einschränkung betreffe »die inhaltliche Handhabung hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütungsberechnung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses«. Die Vorstellung des Betriebsrats, »wie das Arbeitsverhältnis bei richtiger Eingruppierung inhaltlich zu handhaben ist«, habe »im Zustimmungsbeschluss nichts zu suchen«, heißt es im Urteil mit deutlichen Worten.

  • Die Zustimmung zur Eingruppierung ist als Kontrollmechanismus gestaltet. Bei richtiger Eingruppierung unterliegt laut Urteil »… eine fehlerhafte Anwendung der nach der Eingruppierung anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.«

Ist der Betriebsrat der Auffassung, dass die Eingruppierung korrekt ist, muss er die Zustimmung eindeutig erteilen. Und zwar so, dass der Arbeitgeber keine Zweifel hat und nicht der Eindruck entsteht, dass er durch die Eingruppierung möglicherweise rechtswidrig handelt. Das sei im Interesse der Rechtsicherheit und auf der Grundlage des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien geboten.

Daher war im vorliegenden Fall die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Für eine inhaltliche Bewertung der Rechtspositionen der Beteiligten im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen der Stelle gebe § 99 Abs. 4 BetrVG ebenso wenig Raum, wie § 99 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht gibt.

Quelle: Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 9.3.2016 Aktenzeichen: 10 BV 11/15