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Regelmäßig trägt der Arbeitgeber für die Umstände, die nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Kündigung bedingen, die Darlegungs- und Beweislast (§ 1 II, 4 KSchG). Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.

Ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung eines bEM gem. § § 167 SGB IX verpflichtet, kann er sich darauf beschränken zu behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit.

Diese pauschale Erklärung umfasst den Vortrag, Möglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes seien nicht gegeben.

Der Arbeitnehmer muss hierauf konkret erwidern, insbesondere darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne. Erst dann ist es Sache des Arbeitgebers, hierauf zu erwidern.

Das KSchG greift jedoch erst, wenn der Betrieb eine bestimmte Größe hat und der Arbeitnehmer sechs Monate beschäftigt ist. Letzteres darf nicht der sog. Probezeit verwechselt werden.

Rechtsanwalt Sagsöz, Köln

Fachanwalt für Arbeitsrecht