NJW-RR 2021, 1343; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – II-1 UF 74/21

Eine interessante, praxisrelevante Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Bereich Sorgerecht, bezüglich Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien.

Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628BGB. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist (§ 22KunstUrhG) die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gem. Art.6 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Es entspricht  regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. 

Die Entscheidung ist begrüssenswert.

Der Rechtsmittelverzicht bei der Scheidung

  • Sind im Scheidungsbeschluss Regelungen zum Umgang oder zum Sorgerecht mit den Kindern enthalten, können diese auch nach Rechtskraft der Scheidung noch abgeändert werden.
  • Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
  • Oft übersehen wird, dass mit Rechtskraft der Scheidung geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung herausfallen. Man hat dann jedoch drei Monate nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss Zeit, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichern zu lassen.
  • Der Lauf der Verjährungsfristen läuft. Mögliche Zugewinnausgleichsansprüche (Vermögen) verjähren innerhalb von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
  • Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
  • Man kann andererseits wieder heiraten und seinen Ehenamen wieder ändern.

 

Ein interessanten Beschluss hierzu gibt es u.a. vom OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2014 – Aktenzeichen 5 UF 125/14:

zur „Einschränkung des Rechtsmittelverzichts“  https://openjur.de/u/854483.html

 

Fachanwalt für Familienrecht,

RA Sagsöz