Eheverträge sind in der familienrechtlichen Praxis der Ausnahmefall.

 

Oliver Pocher ließ verlautbaren, dass es einen solchen mit Amira Pocher gebe. Die Pochers haben 2019 geheiratet. Damit läge bei einer Scheidung bereits keine sog. Kurzehe vor, mit etwaigen Nachteilen für den Anspruchsteller. Die Kinder der Parteien bringen Amira Pocher grundsätzlich zudem in eine „familienrechtliche Pole Position“,  wobei der abgeschlossene Ehevertrag ihre Ansprüche zunichte machen kann, aber nicht muss (s. unten). Zudem spricht gegen hohe Ansprüche tendenziell, dass Frau Pocher selbst ein Standbein in der Medienszene hat und eine Karriere neben ihrem Mann aufbauen konnte. Sie  verdient selbst also mutmaßlich erheblich. Ausgenommen von einer Regelung im Ehevertrag wäre der sog. Trennungsunterhalt. Es ist rechtswidrig diesen in Notarverträgen auszuschliessen.

Oliver Pocher hat eher Erfahrung mit konfliktreicheren Scheidungsauseinandersetzungen ( Ex-Frau Sandy Meyer-Wölden), was zumindest indirekt auf die Wirksamkeit des Ehevertrages Einfluss haben könnte.

_____

 

Im Ergebnis kann -je nach Einzelfall- der zwischen den Pochers geschlossene Ehevertrag unwirksam sein. Sicherlich wird ein Fachanwalt für Familienrecht längst auf diese Gefahr hingewiesen haben, sollte eine solche bestehen. Warum und unter welchen Umständen hat die seinerzeit relativ junge Amira Pocher auf Kern-Ansprüche verzichtet hat, wäre eine der Fragen bei Gericht. Selbst wenn einzelne Regelungen in einem Ehevertrag für sich genommen nicht zu beanstanden sind, kann der Ehevertrag aufgrund einer Gesamtwürdigung durchaus „sittenwidrig“ (§ 138BGB) sein. Bei auffällig ungleichen Machtverhältnissen werden die Regelungen im Ehevertrag einer sog. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle betrachtet. In einer  Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde ein Ehevertrag gekippt, der im Jahr 2004 zwischen einem Deutschen und seiner aus Weißrussland zugezogenen Ehefrau geschlossen worden war. Sie schlossen einen Ehe- und Erbvertrag, der ua.

  • die Vereinbarung von Gütertrennung enthielt und einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall, dass die Ehe binnen drei Jahren geschieden werden sollte.

Es folgte ein weiterer Ehevertrag 2013, in welchem die Regelungen verschärft wurden. Nach der Trennung der Eheleute 2018 kam Streit über die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages auf. Die Ehefrau verlangte ua. nachehelichen Unterhalt. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe  hatte die Ehefrau Erfolg. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Vertrag als sittenwidrig, da das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielte. Im Ergebnis hat das OLG den Ehevertrag also als sittenwidrig eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist und der Ehemann sich auf die darin enthaltenen Regelungen nicht berufen kann (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.03.2021, 5 UF 125/20).

______

Der o.g. Fall ähnelt der Situation der Pochers zwar nicht auf den ersten Blick, aber ist stark zu vermuten, dass Amira Pocher den abgeschlossenen Ehevertrag eingehend wird überprüfen lassen. Das wäre jedenfalls ihr gutes Recht. Es ist dann eine ganz andere Frage, inwiefern sich die Parteien -nach solider Kenntnis der rechtlichen Sachlage- entgegenkommen und inwiefern sie sich hiernach vernünftig, im Interesse der Kinder, um eine gütliche Einigung bemühen.

 NJW-RR 2021, 1343; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – II-1 UF 74/21

Eine interessante, praxisrelevante Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Bereich Sorgerecht, bezüglich Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien.

Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628BGB. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist (§ 22KunstUrhG) die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gem. Art.6 UAbs. 1 Buchst. a DS-GVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Es entspricht  regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. 

Die Entscheidung ist begrüssenswert.

Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Anordnung einer RückführungHKiEntÜ Art. 13

Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (Tschechien), sondern in einem anderen Land (Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne weiteres entgegen, daß der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.

OLG Dresden, Beschluß v. 17. Januar 2023 – 21 UF 752/22

Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.

Kein Zwangsgeld gegen Kindesmutter

Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.

Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.

Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.

Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.

 

Der Rechtsmittelverzicht bei der Scheidung

  • Sind im Scheidungsbeschluss Regelungen zum Umgang oder zum Sorgerecht mit den Kindern enthalten, können diese auch nach Rechtskraft der Scheidung noch abgeändert werden.
  • Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
  • Oft übersehen wird, dass mit Rechtskraft der Scheidung geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung herausfallen. Man hat dann jedoch drei Monate nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss Zeit, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichern zu lassen.
  • Der Lauf der Verjährungsfristen läuft. Mögliche Zugewinnausgleichsansprüche (Vermögen) verjähren innerhalb von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
  • Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
  • Man kann andererseits wieder heiraten und seinen Ehenamen wieder ändern.

 

Ein interessanten Beschluss hierzu gibt es u.a. vom OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2014 – Aktenzeichen 5 UF 125/14:

zur „Einschränkung des Rechtsmittelverzichts“  https://openjur.de/u/854483.html

 

Fachanwalt für Familienrecht,

RA Sagsöz

Das OLG Brandenburg hat sich in einer Entscheidung vom 06.05.2016, Aktenzeichen 10 UF 7/16, mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil beschäftigen müssen.

Nach Ansicht des OLG Brandenburg war das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen, weil die Eltern es jeweils für sich beanspruchten. Die Anträge deuteten auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft beider Eltern hin. Da das vormals tätige Amtsgericht entsprechend der Einschätzung des Verfahrensbeistandes der Auffassung war, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, hätte das Amtsgericht nach Auffassung des OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen müssen, da dieser das Modell fortsetzen wollte, wohingegen die Kindesmutter mit dem Kind wegziehen wollte.

Das OLG übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater. Bei der Entscheidung seien die relevanten Kindeswohlkriterien des Förderungsgrundsatzes, Kontinuitätsgrundsatzes, Willens des Kindes und der Bindung des Kindes an beide Eltern untereinander abzuwägen.

Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes sah das OLG keinen Vorteil eines Elternteils, da beide auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage seien, das Kind zu betreuen und zu versorgen. Der Vater könne sich seine Arbeitszeit flexibel einteilen und bei stattfindenden außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen eine ausreichende Betreuung des Kindes durch die Großeltern sicherstellen.

Ein allgemeiner Vorrang des weniger oder überhaupt nicht berufstätigen Elternteils gegenüber dem anderen bestehe nicht. Da auch zum Zeitpunkt der Entscheidung weder ein Wille des Kindes erkennbar war und auch unter dem Gesichtspunkt der Bindungen kein Vorrang eines Elternteils gegeben war, stellte das OLG entscheidend auf den Kontinuitätsgrundsatz ab. In diesem Punkt sah das OLG den Vater im Vorteil, da dieser dem Kind die vertraute Umgebung beibehalten wollte und die Großeltern väterlicherseits, zu denen das Kind ein enges Verhältnis habe, weiterhin häufig sehen könne, da sie in der Nähe wohnten.

Übte die Mutter demgegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus, müsste es sich nach einem Umzug an die neue Umgebung gewöhnen und würde die Großeltern väterlicherseits als wichtige Bezugspersonen weitgehend verlieren. Ebenso würden ihm der Freundeskreis in der Kita und potenzielle Mitschüler im Falle der Einschulung fehlen.

 

Anmerkung:

In der Praxis durchaus ein eher seltener Fall, der zu Gunsten des Kindesvaters in diesem Bereich ausging.

RA Sagsöz

10/ 2018

Was war anders? … 

Die Ehegatten führen eine Ehe, während Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten.

Die Ehe wird ins Eheregister, die Lebenspartnerschaft wurde ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen.

Während Ehepaare die Scheidung betreiben und sich scheiden lassen, betreiben Lebenspartner die Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft. Eine Ehe wird also geschieden, eine Lebenspartnerschaft wird aufgehoben. Wo das Gesetz von Lebenspartnerschaft spricht, ist  die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint.

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft werden rechtlich weitgehend gleichgestellt, es gibt kaum einen Unterschied. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Viele Begriffe werden im Lebenspartnerschafts- und Eherecht parallel verwendet:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft heißt im Lebenspartnerschaftsrecht partnerschaftliche Lebensgemeinschaft.
  • Der Ehevertrag heißt Lebenspartnerschaftsvertrag.
  • Der nacheheliche Ehegattenunterhalt heißt nachpartnerschaftlicher Unterhalt.
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen kein fremdes Kind adoptieren. Jedoch ist die sog. Sukzessivadoption zulässig. Dabei ist derjenige, der die Adoption erklärt, mit einem Elternteil des Adoptivkindes verheiratet oder verpartnert. Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Adoption eines im Ausland adoptierten Kindes in Deutschland anerkannt werden müsse.

KÖLN/ RA Sagsöz,  Fachanwalt für Familienrecht

Nach diversen Debatten ist es soweit-  die Ehe für alle wurde soeben vom Bundestag beschlossen. Homosexuelle Partner können nun auch heiraten und werden den  heterosexuellen Partnern rechtlich  gleichgestellt.

Seit 2001 können gleichgeschlechtliche Paare bereits ihrer Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Sie sind damit verpartnert. Mit der Eintragung der Lebenspartnerschaft  treffen sie die gleichen Pflichten wie Ehepaare mit der Heirat, jedoch kommen ihnen nicht alle Rechte zu Gute. Das Bundesverfassungsgericht stellte schon mehrmals Verstöße gegen das Grundgesetz fest und forderte damit die rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Zwar wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft hinsichtlich des Güterstandes, des Vermögens, steuerlicher Aspekte, Unterhaltsregelungen etc. der Ehe rechtlich gleichgestellt, jedoch erfahren gleichgeschlechtliche Paare immer noch Benachteiligungen. Im Gegensatz zu einem Ehepaar können eingetragene Lebenspartner keine Kinder wie Ehepaare gemeinsam adoptieren, sondern müssen ein Kind einzeln im Rahmen der sukzessiven Adoption adoptieren.

Lesbische Paare geht es nicht besser. Wenn homosexuelle Paare ins Ausland ziehen, wird ihre eingetragenen Lebenspartnerschaft zwar von den Ländern, die die Ehe für alle schon umgesetzt haben, anerkannt, aber nur mit den deutschen rechtlichen Bestimmungen zur Lebenspartnerschaft und das einheimische Eherecht ist ausgeschlossen. Damit bleiben ihnen das Nachzugsrecht des Lebenspartners und die gemeinsame Adoption verwehrt.

Diskriminierungen wegen der Angabe ihres Familienstands „verpartnert“ können schneller aufkommen, weil gleichgeschlechtliche Partner dazu gezwungen werden, sich als homosexuell zu outen.

Durch die Öffnung der Ehe sind gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Paaren gleichgestellt. Mit der Öffnung der Ehe können gleichgeschlechtliche Paare beantragen, ihre bereits eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Homosexuelle Partner können nun heiraten und werden auch geschieden wie heterosexuelle Ehepaare.

Infos unter 0221 168 169 62 Köln/ Fachanwalt f Familienrecht/ RA Sagsöz

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich.

Der vor und nach einer jeder Erhöhung oft diskutierte Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ändert sich gegenüber 2016 nicht. Dieser war zuletzt am 01.01.2015 angehoben worden.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 342,00 € statt bisher 335,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 393,00 € statt bisher 384,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe.

Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € – 393,00 €) statt bisher 516,00 €. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.

Laut einer Pressemitteilung des Finanzministeriums soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192,00 €, für ein drittes Kind auf 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt. Nach diesem Entwurf soll der Mindestunterhalt nicht mehr an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag anknüpfen, sondern direkt am kindlichen Existenzminimum, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist künftig dazu ermächtigt, den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Bereits ab 1.1.2016 soll die neue Regelung gelten und dafür sorgen, dass der Mindestunterhalt künftig zügiger angehoben werden kann. Nötig ist dazu eine Anpassung des § 1612a BGB.

Satz 2 wird künftig wie folgt gefasst: „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“

In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags“ durch die Wörter „des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes“ ersetzt.

Außerdem wird folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“

Bereits zum 1.1.2016 würde der Mindestunterhalt also über das neue Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erhöht werden.

Darüber hinaus soll das sog. „vereinfachte Unterhaltsverfahren“ anwenderfreundlicher geregelt werden. Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet. Es sollen daher insbesondere folgende Regelungen im FamFG geändert werden:

  • Zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens,
  • Zu den Einwendungen des Antragsgegners,
  • Zum Übergang in das streitige Verfahren und
  • Zum Formularzwang

Schließlich sind im Auslandsunterhaltsgesetz vorwiegend technische Anpassungen vorgesehen. Hiermit wird insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH zur örtlichen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Auslandsunterhaltssachen reagiert.

ra-alpan.de

s. auch www.anwalt24.de

Quelle: Kurzmeldung des BMJV vom 12.8.2015