Dass eine Kündigung in der Probezeit immer „durchgeht“, scheint weit verbreitet, entspricht aber nicht den Fakten.

Vor ihrem Jobantritt war eine Arbeitnehmerin auf das Rauchverbot beim Arbeitgeber hingewiesen worden. An ihrem ersten Tag griff sie zur Zigarette –  vor  der Tür. Nach  zwei Stunden Arbeit erhielt sie die Kündigung wegen „Rauchgeruch“ (Probezeit). Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Saarlouis (1 Ca 375/12).  Das Arbeitsgericht befand die Kündigung als  treuwidrig und damit unwirksam (§ 242 BGB). Auch in der Probezeit sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Insbesondere habe die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen- viel Rauch um nichts.

Das Urteil aus Saarlouis ist keine so seltene Ausnahme, es gibt noch diverse andere Gründe weshalb eine Probezeit-Kündigung rechtswidrig sein kann. Das kann zB. auch aufgrund einer falschen/ nicht erfolgten Betriebsratsanhörung der Fall sein.

Wir als erfahrene Fachanwälte beraten gerne in Ihren Fall.

Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, 1 Ca 375/12