Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind widerrechtlich im Sinne des HÜK in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die Rückführung des Kindes nach Australien verlangen, so das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter machten aber auch deutlich, dass durch die Rückführung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten dürfe. Das wäre der Fall, wenn die Mutter als bisherige Bezugsperson das Kind nicht begleiten könne. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung könne auch vorliegen, wenn eine anschließende Rückkehr des Kindes nach Deutschland bereits sicher feststehe. Sei die Rückkehr des Kindes nach Deutschland aber lediglich wahrscheinlich, stehe dies der Rückführung nach Australien nicht entgegen (OLG Stuttgart, 17 UF 150/11).

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Rechtsanwalt Sagsöz