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Das LG Bonn hat mit Urteil vom 14.07.2011 unsere Auffassung bestätigt, dass das BGH Urteil vom 14.04.2011 keine Entwarnung für Garantiewerbung bei eBay gibt. Es gilt weiterhin, dass ein gewerblicher Verkäufer bei der Werbung mit einer Garantie auf der Verkaufsplattform eBay und allen anderen Plattformen, wo sich der Vertragsschluss gleichermaßen vollzieht, weitergehende Angaben machen muss. Unterlässt er dies, kann er schnell Opfer einer Abmahnung werden.

Wenn Sie auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten haben, sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner in unserem Büro in Bonn: Rechtsanwalt René Euskirchen

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2011 – 33 C 3340/10-51

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass der Mieter die Pflicht zur Endrenovierung trägt und die Erforderlichkeit einer Endrenovierung dabei in das Ermessen des Vermieters stellt, sei nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige.

Die Erforderlichkeit einer Endrenovierung sei nur nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Demzufolge dürfe nicht auf das subjektive Empfinden des Vermieters abgestellt werden. Die Erforderlichkeit sei allein vom Zustand der Mieträume abhängig. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang neben der Endrenovierung die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter.

Kammergericht, Beschluss vom 17.05.2010 – 8 U 17/10

Das KG hat mit einem Beschluss vom 17.05.2010 eine Parallele zum Wohnraummietrecht gezogen und hat verkündet, dass die Unwirksamkeit einer Formularklausel, in der dem Mieter untersagt wird, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen „Ausführungsart“ von Schönheitsreparaturen abzuweichen, auch im Gewerbemietrecht gilt. Somit trägt der Vermieter die gesamte Renovierungslast. Das KG hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass eine solche „Verbotsklausel“ mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB sei und daher den Mieter nach § 307 BGB unangemessen benachteilige. In seinen Ausführungen stützt sich das KG darauf, dass der Anwendungsbereich einer  Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB gemäß § 310 Absatz 1 BGB auch gegenüber einem Unternehmer eröffnet ist. Dass ein erfahrener Unternehmer nicht so intensiv schutzwürdig ist wie ein Verbraucher, sei hinsichtlich der Ausführung von Schönheitsreparaturen unerheblich (BGH, Urteil vom 06.04.1005 – XII ZR 308/02). Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sei eine Geschmackssache, deren Ausgestaltung im Gewerbemietrecht erst recht nicht eingeschränkt werden dürfe, weil sie in die Betriebsorganisation des Unternehmers eingreife. Im streitigen Fall ging es um den Betrieb eines Seniorenheims.  Die Räume wurden also weitervermietet. Der Hauptmieter könne dementsprechend gar nicht von seinen Wohnraummietern die Einhaltung der „Ausführungsartklausel“ verlangen.

Der BGH hat unter dem 22.09.2010, VIII ZR 285/09n entschieden, dass ein Mieter nicht die Anwaltskosten des Vermieters als Schadensersatz zu tragen hat, wenn der befürchtete Mietmangel sich nicht realisiert hat. Im konkreten Fall vermutete der Mieter aufgrund der vielen Schrägen in den Mieträumen, dass die tatsächliche Größe der Wohnung von der im Mietvertag angegebenen Größe zu Ungunsten des Mieters abweicht. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % nimmt die Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels der Mietsache an.

Nach außergerichtlich geführter Anwaltskorrespondenz verzichtete der Mieter letztlich auf eine Nachmessung. Der Vermieter wollte nun seine entstandenen Anwaltskosten ersetzt haben. Zu Unrecht meinte der BGH. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, im Vorfeld einer Beanstandung bereits die Feinheiten von Wohnflächenberechnungen zu eruieren.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.210, VIII ZR 221/09 entschieden, dass ein Vermieter einem Mieter fristlos, d.h. außerordentlich, kündigen darf, wenn dieser ihm nicht den Zutritt zu den Mieträumlichkeiten gewährt. Ein Kündigungsggrund gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB sei damit gegeben. Im vorliegenden Fall begehehrte der Vermieter Zutritt zu den Mieträumlichkeiten, da er diese Kaufinteressenten zeigen wollte. Verweigert der Mieter diesen Zutritt, obwohl ihm der Zutritt zumutbar war, kann eine Kündigung berechtigt sein. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der Vermieter zunächst auf Duldung des Zutritts klagen muss oder den Weg der Kündigung beschreiten darf.

Uns liegt eine Abmahnung des Filmwerks „Der Adler der neunten Legion“ durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft vor. Der Abgemahnte soll auf der bekannten Tauschbörse emule dieses Filmwerk heruntergeladen und so auch verbreitet haben. Der Abmahner rügt in epischer Breite den Verstoß, fordert die Zahlung eines Pauschalbetrages von 956,00 € und die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen beratend zu Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

Uns liegt eine Abmahnung vom 26. Juni 2011 vor, in der Rechtsanwalt Phillip Marquort im Auftrag der Notrefun Entertainment Media GmbH dass illegale Filesharing eines Filmwerks kostenpflichtig abmahnt. Der Abmahner fordert die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Dies ist bereits bemerkenswert und sollte einen spezialisierten Anwalt hellhörig werden lassen. Darüber hinaus wird eine starre Vertragsstrafe von 5.001,00 € gefordert. Auch diesbezüglich besteht bei Abgabe einer Unterlassungserklärung sicherlich Handlungsbedarf. Letztlich verlangt der Abmahner noch die Zahlung eines Vergleichbetrages in Höhe von 750,00 €.

Wir können nur anraten, sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt René Euskirchen steht Ihnen hierfür zu Verfügung.

In einem aktuellen Urteil vom 28.06.2011 hat das LG Bochum entschieden, dass das Abmahnung der svh24.de GmbH gegenüber einem eBay Händler berechtigt war und hat daher die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Ein Rechtsmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG konnte nicht nachgewiesen werden, obwohl diesseits 25 Abmahnungen zusammengetragen wurde und weiter 10 Verfahren aktenkundig bei Gericht waren. Auch der Umstand, dass nur die 40-Euro Klausel bei eBay abgemahnt wurde, genügte dem Gericht nicht. Das Gericht war zu sehr von der wirtschafltichen Größe der abmahnenden svh24.de GmbH überzeugt und vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass ein so großes Unternehmen durchaus eine solche Anzahl von Abmahnungen aussprechen darf.

Der Angeklagte war freizusprechen, laut Amtsgericht  Hannover (vom  Januar 2011 – 123/10). Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsbürgers zugrunde, der ohne Visum zu touristischen Zwecken nach Deutschland eingereist war. Am 28. November 2010 wurde er von der Polizei am Flughafen Langenhagen festgenommen. Seit dem befindet er sich in Abschiebehaft in der jva. Es sei schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten „überhaupt den Tatbestand des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet“ erfüllt, so die Richter in der Urteilsbegründung.  Der Verteidiger des Angeklagten berief sich auf die so genannte „Soysal-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 (C-228/06). Diese Entscheidung beziehe sich zwar formal nur zur Frage der aktiven Dienstleistungsfreiheit, gelte aber auch für Touristen (passive Dienstleistungsfreiheit). Eine Unterscheidung zwischen der aktiven Dienstleistungserbringung und der Entgegennahme von Dienstleistungen sei nicht möglich, da die eine ohne die andere nicht denkbar sei. Das Strafgericht schloss sich der Auffassung des Angeklagten „grundsätzlich“ an. Auf die Frage, ob hier die „Soysal-Entscheidung“ greife oder nicht, komme es aber nicht an. Diese Frage, könne nicht einmal von deutschen Juristen mit eindeutig „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Insofern könne man von einem rechts- und sprachunkundigen türkischen Staatsangehörigen erst recht nicht verlangen, dass er die mögliche Strafbarkeit seines Tuns erkennt. Hier liege weder Vorsatz noch Schuld vor, weil der Angeklagte auf Grund der „Soysal-Entscheidung“ der Überzeugung gewesen sei, visumsfrei einreisen zu können.

Damit setzt auch das AG Hannover die Bundesregierung unter Druck, denn obwohl bereits mehrere Entscheidungen vorliegen, wonach türkische Staatsangehörige kein Visum benötigen, wenn sie zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet einreisen möchten, hat die Bundesregierung noch nichts umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie lange die Bundesregierung die Umsetzung der Soysal-Entscheidung hinausschieben kann.

Verfasser: Sagsöz

Wir suchen Abmahnungen der Fa. svh24.de GmbH, um in einem aktuellen Fall, dem Abmahner entgegentreten zu können. DIe Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen stellt ein Indiz für den Rechtmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG dar. Ob ein Rechtsmißbrauch im Fall der svh24.de GmbH gegeben ist, können wir derzeit nicht bewerten.

Sie können uns helfen, indem Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung zur Verfügung stellen. Abgemahnt wird alleine die sogenannte 40 Euro Klausel. Abmahnende Rechtsanwälte sind die Kollegen Himmelmann, Pohlmann aus Dortmund.

Alle Wettbewerber haben ein Interesse daran, dass das grundsätzliche legitime Mittel der Abmahnung nicht mißbraucht wird. Helfen Sie mit!

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

info@bonn-rechtsanwalt.de