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Das BAG lockert die Voraussetzungen für einen Anspruch aus betrieblicher Übung. Selbst wenn der Arbeitgeber die freiwillige Prämie jährlich in unterschiedlicher Höhe zahlt, kann daraus ein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen.

In der Entscheidung ging es um einen Bauleiter, der von 1992 bis 2010 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Zusammen mit den Dezembervergütungen 2007, 2008 und 2009 (ausgezahlt am 10. Januar des Folgejahres) erhielt er einen als Sonderzahlung ausgewiesenen Betrag – 2007 waren es 10.000 Euro, in den beiden Jahren danach je 12.500 Euro. Den Betrag von 12.500 Euro verlangte er auch für das Jahr 2010.  Das sah das BAG grundsätzlich genauso – allerdings nur bezüglich des Entstehens des Anspruchs auf die Sonderzahlung. Auf die Höhe von 12.500 Euro könne sich der Kläger nicht berufen. Der Arbeitgeber habe sich lediglich darauf festlegen wollen, dass ein Anspruch dem Grunde nach entstehe – über dessen Höhe könne er jedes Jahr neu entscheiden.

Für dieses Ergebnis geben die Richter ihre zur betrieblichen Übung entwickelte Rechtsprechung auf. Auch wenn die Höhe der Zahlung variiert, kann eine Sonderzahlung vorliegen.

Habe der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als Sonderzahlung bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, dürfe der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) schließen.

Diese Sonderzahlung hat der Arbeitnehmer durch Entgegennahme der drei aufeinanderfolgenden Zahlungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 durch schlüssiges Verhalten (§ 151 BGB) angenommen.

Eine weitere Frage mit der sich das BAG auseinandersetzen musste, war die nach einer möglichen anteiligen Reduzierung der Sonderzahlung. Der Arbeitgeber war nämlich der Meinung, dass der Mitarbeiter bis zum Jahresende Betriebsangehöriger sein musste, um die volle Leistung zu erhalten.

Das Gericht legte den Sachverhalt dahingehend aus, dass die Sonderzahlung (rund 15 Prozent des Jahresgehalts) Gegenleistung für die im laufenden Jahr erbrachte Arbeitsleistung sein sollte – und demgemäß nicht an ein zum Jahresende bestehendes Arbeitsverhältnis geknüpft werden durfte.

Wörtlich führt das BAG aus: »Eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich zum Fälligkeitszeitpunkt ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung.«

Weil laut BAG die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um über die Höhe der dem Kläger anteilig für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 19. November 2010 (Ausscheiden beim Arbeitgeber) zustehenden Sonderzahlung entscheiden zu können, muss das LAG erneut verhandeln.

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Quelle:
BAG, Urteil vom 13.05.2015
Aktenzeichen: 10 AZR 266/14
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