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Ein neuer Gesetzentwurf sieht schärfere Regeln für Leiharbeit und Werkvertrag vor. Die Leiharbeit wird danach auf 18 Monate begrenzt. Beim Werkvertrag erhalten die Betriebsräte Informationsrechte.

Der Missbrauch beim Werkvertrag wird eingedämmt.

Der neue Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Leiharbeit grundsätzlich auf 18 Monate zu begrenzen ist; außerdem bereits ab 9 Monaten das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ (equal pay) gilt. Allerdings gibt es vielerlei Ausnahmen. In tarifgebundenen Unternehmen sind deutlich längere Einsatzzeiten – über die 18 Monate hinausgehend – möglich, ohne dass Obergrenzen festgelegt wurden. Diese Öffnungsklausel gilt wohl auch für Haustarifverträge, allerdings nicht für Einsatzbetriebe, die sich lediglich an Tarifverträge anlehnen.

Auch von dem sog. Equal-Pay-Grundsatz gibt es Ausnahmen für tarifgebundene Unternehmen. Wird beispielsweise mit einem Zuschlagstarifvertrag vereinbart, den Lohn bereits vor den neun Monaten aufzustocken, besteht der Anspruch auf Equal-Pay erst nach 12 Monaten.

Werkverträge

Mehr Transparenz solle es zudem künftig bei Werkverträgen geben. Betriebs- und Personalräte sollten künftig über die Zahl der Werkvertragsarbeiter und ihre rechtliche Grundlage informiert werden. Einschlägige Kriterien zur Abgrenzung von Dienstverträgen will die Ministerin gesetzlich niedergelegen. Werkverträge sind eigentlich für kurzfristige Aufträge gedacht.

Zur Abgrenzung unzulässiger Werkverträge gibt es in Zukunft acht Kriterien, die in einer wertenden Gesamtbetrachtung herangezogen werden. In folgenden Fällen kann das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dem Auftraggeber vermutet werden:

Ein Arbeitsvertrag – statt eines Werkvertrags – wird vermutet, wenn ein Mitarbeiter der Fremdfirma

  • seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann
  • die geschuldete Leistung nicht frei gestalten kann
  • den Arbeitsort nicht selbst bestimmen kann
  • er die geschuldete Leistung überwiegend in den Räumen des Auftraggebers erbringt
  • er überwiegend nur für den einen Auftraggeber tätig ist.

Sind gar mehrere Punkte erfüllt, ist von einem festen Arbeitsvertrag auszugehen, es sei denn der Auftraggeber kann den Gegenbeweis führen.

Quelle:

Faz v. 17.11.2015

arbeitsrecht.de

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