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Es genügt nicht, auf die AGB von eBay zu verweisen. Gewerbliche Verkäufer müssen selbst u.a.  über den Vertragsschluss gem. Art 246 § 3 EGBGB belehren, sonst droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. So urteilte u.a. das LG Bochum am 19.01.2011. Es ist somit nicht richtig, wenn Verkäufern empfohlen wird, keine AGB zur Verfügung zu stellen. Sicherlich lässt sich darüber streiten, ob die Informationspflichten AGB sind. Es lässt sich jedoch technisch am einfachsten lösen, wenn man diese Informationspflichten in AGB einbettet und diese im Scrollkasten bei eBay hinterlegt. Nur so ist gewährleist, dasss diese Informationen auch bei eBAy WAP angezeigt werden. Riskieren Sie keine Abmahnung. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 08.03.2011 bestätigt, dass das Verwenden verschiedener Widerrufsbelehrungen für den Verbraucher irreführend und daher abmahnbar ist. Gewerblichen Verkäufern muss daher dringend angeraten werden, zu überprüfen, ob sich die Belehrung innerhalb der AGB nicht mit der Belehrung innerhalb einer Artikelbeschreibung widerspricht.

Dies ist jedenfalls nun die Meinung des OLG Köln. Mit Beschluss vom 10.02.2011, 6 W 5/11, entschied das OLG Köln, dass die weiderholte Nennung gleicher IP Daten in einem Antrag nach § 101 UrhG Zweifel an der korrekten Ermittlung der richtigen IP Daten begründen kann. Folge ist dann, dass auch keine offensichtliche Rechtsverletzung merh bejaht werden kann. Gerade dies ist aber eine Vorraussetzung des § 101 UrhG. Hintergrund dieser neuen Zweifel ist die Tatsache, dass nach 24h jeder Internetnutzer durch seinen Provider zwangsgetrennt wird und eine neue IP Adresse zugewiesen bekommt. Eine mehrmalige Zuordnung gleicher IP Adressen ist dabei schon sehr unwahrscheinlich. Wenn die abmahnende Musik- bzw. Filmindustrie folglich einen Auskunftsanspruch für mehrer Rechtsverletzungen, die an unterschiedlichen Tagen begangen wurden, geltend macht und jedesmal die gleiche IP Adresse vorlegt, so wird man wohl von einem Fehler des Abmahners ausgehen können.

Dass solche Fehler nicht ungewöhnlich sind, wurde bereits öfters berichtet. Allein die Staatsanwaltschaften berichteten von einem hohen Prozentsatz unrichtiger IP Daten.

Es lohnt sich folglich, eine erhaltene Abmahnung gründlich zu prüfen.

Mit einer Entscheidung vom 22.02.2011 hat das LG Bochum den fliegenden Gerichtsstand für wettbwerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bestätigt (LG Bochum, Urteil v. 22.02.2011, I-12 O 194/10). Auch wenn der fliegende Gerichtsstand immer mal wieder für Unmut bei den Betroffenen sorgt, kann der Einwand, die Wahl des Gerichts sei rechtsmißbräuchlich, nur in Ausnahmesituation verfangen. Es ist nun einmal das Privileg des Abmahners, das Gericht frei zu wäheln.

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