Bei türkischen Staatsbürgern stellt sich beim Vermögensausgleich (BRD: Zugewinn) im Zuge der Ehescheidung die Frage, welches Recht anwendbar ist (deutsch/ türkische Errungenschaftsgemeinschaft ?).
Die Ansprüche des Ausgleichsberechtigten werden durch Anpassung reduziert auf den Anspruch nach der für ihn günstigeren Gesamtrechtsordnung.
Der Ausgleichsverpflichtete steht nicht schlechter da als nach der für ihn ungünstigeren Gesamtrechtsordnung. Der Ausgleichspflichtige wird aber auch niemals schlechter gestellt, als die für ihn ungünstigere Regelung vorsieht. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In die Anwendung der Gesetze darf nur soweit eingegriffen werden, wie der Gleichheitsgrundsatz dies erzwingt. Es geht bei der Korrektur nicht darum, einen fairen Ausgleich zu erreichen, sondern nur darum, niemanden unfairer zu behandeln, als eine der beteiligten Rechtsordnungen es in der Gesamtbetrachtung tun würde.
OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2020 – 25 WF 149/20
Der Antragsteller begehrte in einem von uns geführen Verfahren die Scheidung, da seine Ehefrau seit Jahren im Koma lag. Das Gericht hatte die Einschlägigkeit des Art. 165 t ZGB zu prüfen. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn Geisteskrankheit vorliegt und die Chancen auf Heilung nicht gegeben sind. Nach türkischem Scheidungsrecht wäre die Scheidung hiernach möglich. Es wurden neurologisch-psychatrische Gutachten eingeholt, die die Geisteskrankheit idS. im vorliegenden Fall bestätigten. Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Antragsgegnerin sich seit 2006 in einem schlafähnlichen Zustand befand, nicht ansprechbar war.
Eine Besserung war die kommenden Jahre auch nicht zu erwarten, die Ehe wurde geschieden.