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Vor einer Massenkündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten, auch über die Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer. Fehlt diese Angabe, bleiben die Kündigungen dennoch wirksam. Der Fehler ist geheilt, wenn der Betriebsrat noch zu den Kündigungen Stellung nehmen kann, so aktuell das BAG.

Die Klägerin war von 1992 bis 2014 in der Produktionsabteilung beschäftigt. Ihre Arbeitgeberin wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter entschied, den Betrieb stillzulegen. Er unterrichtete den Betriebsrat über die geplante Massenkündigung und legte ihm eine Liste aller betroffenen Beschäftigten vor. Diese enthielt zwar die Namen, aber nicht die Berufsgruppen der Arbeitnehmer.

Die Namensliste wurde Teil des sog. Interessenausgleichs vom 23.12.2013. Darin bestätigte der Betriebsrat, dass er vollständig unterrichtet wurde und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Der Insolvenzverwalter zeigte die geplante Massenentlassung der Bundesagentur für Arbeit an und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.2014.

Im Kündigungsschutzprozess berief sich die Klägerin darauf, ihre Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.

Die Klage blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war der Fehler bei der Unterrichtung bereits geheilt, weil der Betriebsrat im Interessenausgleich noch Stellung nehmen konnte.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ordnet an, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch über die Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer informiert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG). Liefert der Arbeitgeber diese Information nicht, hat er den Betriebsrat nicht vollständig unterrichtet.

Die Erfurter Richter ließen im Urteil offen, ob dieser Fehler überhaupt nachteilige Rechtsfolgen haben kann, wenn der Betrieb ohnehin komplett schließt und alle Beschäftigten entlassen werden. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr an.

Die Unterlassung des Arbeitgebers sei dadurch geheilt worden, dass der Betriebsrat im  Interessenausgleich zu den Kündigungen Stellung nehmen konnte. Lässt sich der Stellungnahme entnehmen, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht, kann sich auch die gekündigte Arbeitnehmerin nicht mehr auf den Fehler berufen.

Keine günstige Entscheidung für die Arbeitnehmer.

www.ra-alpan.de

Quelle: BAG 09.06.2016 – 6 AZR 405/15 BAG, Pressemitteilung 30/16 vom 09.06.2016