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Während der Ehe hat in der Regel zumindest einer Vermögen hinzuerworben: zB. Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder auch ein eigenes Gewerbe.

Der Vermögenszuwachs der  Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.  Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Etwas anderes kann aber bei einer sog. Gütertrennung gelten, welche notariell vereinbart werden müsste. Sollte Vermögen vorhanden sein, ist regelmäßig bei einer Scheidung ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den „Zugewinnausgleich“. Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. Es ist zu empfehlen, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu regeln. Hier bietet sich zB. hervorragend die MEDIATION an.  Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat.  Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.  Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände auszutauschen.