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Der BGH hat mit Urteil vom 14.04. 2011, Az. I ZR 133/09, entschieden, dass ausserhalb des Marktplatzes eBay mit Garantieaussagen geworben werden darf. Dies stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar und könne nicht kostenpflichtig abgemahnt werden. Eine Abmahnung sei nur zulässig, wenn dieWillenserklärung des Verkäufers direkt zu einem Kaufvertrag führt. Bei den meisten Onlineshops sind die Angebote der Verkäufer lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu sehen. Der Vertragsschluss vollzieht sich nachgelagert nach der Bestellung des Käufers durch eine gesonderte Willenserklärung des Verkäufers. Bei eBay stellt das Einstellen des Artikels aber bereits eine Angebot im Rechtssinne dar. Folglich muss der Verkäufer nach unserer Auffassung hier weiterhin weitere Angaben zur eingeräumten Garantie und die gesetzlichen Gewährleistungsrechte machen.  Angebote bei eBay sind daher nach wie vor nicht vor einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geschützt.

Gerne beraten wir Sie in usneren Büroräumen in Bonn oder fernmündlich oder Mail.

Wer eine Gegenabmahnung, also eine Retourkutschenabmahnung ausspricht, sollte vorher nicht damit gedroht haben, um die Rücknahme der Abmahnung zu erreichen. Das OLG Hamm entschied dies mit Urteil v. 20.1.2011, Az.: I-4 U 175/10. Das Gericht sah in der Gegenabmahnung die Verfolgung sachfremder Ziele. Wer also eine Abmahnung erhalten hatte, sollte bei der Prüfung der möglichen rechtlichen Schritte sich anwaltlich beraten lassen, um keine Fehler zu machen. Wir stehen Ihnen hierfür in unserem Büro in Bonn oder aber per Mail, Fax oder Telefon zur Verfügung.

Das LG Bochum hat nun entschieden, dass für die 6 monatige Verjährung gemäß § 11 UWG auf die konkret abgemahnte Auktion abzustellen ist. Dies müsse wie bei Zeitungsannoncen bewertet werden, die auch als Einzelhandlungen eingestuft werden. Es liegt somit kein Dauerverstoß vor, wenn der Abgemahnte in einer neuen Auktion einen gleichen Fehler begeht. Der Anspruch ist verjährt. Die Klage wurde daher abgewiesen. Der Wettbewerber kann jedoch wegen des neuen Verstoßes eine neue Abmahnung aussprechen. Wir beraten Sie zu diesem Problemfeld gerne in unserem Büro in Bonn.

LG Bochum, Urteil vom 23.03.2011, I-13 O 186/10

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt René Euskirchen

Unserem Büro in Bonn liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs vor. Herr Norbert Loga ist Geschäfsführer dieses Vereins. Abgemahnt wird das Werben mit einer Garantieaussage. Gefordert wird die Zahlung eines Pauschalbetrages sowie die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassunsgerklärung. Wir können nicht empfehlen, ungeprüft den Forderungen nachzukommen. Gerne beraten wir Sie.

Derzeit werden vielfach Faxe versendet, in denen kostenlose Standardeinträge in Regionale-Gelbe-Seiten angeboten werden. Die Falle ist, dass die Rückfaxnummer sehr teuer ist. Der clevere Geschäftsmann heisst vermutlich Herr Dr. Peter Nikovic. Gerne beraten wir Sie in unserem Büro in Bonn oder per Mail bzw. fernmündlich.

Sollte die Gesetzesänderung so beschlossen werden, dann müssen alle Verkäufer die Käufer vor Gebotsabgabe oder Sofortkauf  darauf hinweisen, dass die Bestellung verbindlich ist. Diesen Hinweis müss der Käufer dann bestätigen. Erst dann kann er verbindlich kaufen. Bedauerlich ist, dass der Verkäufer selbst keinen Möglichkeit hat, einer solchen Gesetzesänderung Folge zu leisten. Allein der Plattformbetreiber eBay kann dies technisch umsetzen. Wir sind gespannt.

Das entschied nun das Amtgericht Mainz mit Urteil vom 03.03.2011, 89 C 284/10. Damit hat das AG Mainz den oftmals betrügerich handelnden Betreibern von solchen Abofallen einen gewissen Dämpfer verpasst. Ob die konkreten Kosten auch vollstreckt werden können, ist fraglich.

Die Vorgehensweise dieser Betrüger ist oft gleich. Der Internetnutzter meint, ein kostenloses Angebot zu nutzen. Dabei findet sich dann an untergeordneter Stelle ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots. Das Gericht wertete dies als versuchten Betrug gemäß § 263 StGB.

Wenn Sie auch Opfer einer solchen Abofalle geworden sind, beraten wir Sie gerne in unserem Büro in Bonn oder auf elekronischem Weg.

Sonst droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der eBay Verkäufer hatte hier mitgeteilt, dass die Versandkosten für das europäische Ausland und die deutschen Inseln angefragt werden müssen. Dies ist nach Auffassung des LG Hagen, Urteil v. 22.02.2011, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Uns liegt wieder eine Abmahnung des Musikwerks „One in a Million“ auf German Top100, durch die Rechtsanwälte Nümann + Lang vor. Abgemahnt wird für die Rechteinhaber Alfred Tuohey, Vincent Stein und Mimoza Blinsson. Der Abgemahnt soll 450,00 € zahlen und eine weitreichende Unterlassungserklärung abgeben.

Wir beraten Sie gerne!

Dies entschied nun wiederholt das LG Dortmund mit Urteil vom 10.03.2011. Im Rahmen der Informationpflichten gemäß Art. 246 § 3 EGBGB müssen gewerbliche Verkäufer bei ihren Angeboten auf der Verkaufsplattform eBay auch über die geltende Vertragssprache belehren. Wir können daher nur zur Vermeidung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung raten, diese Informationspflicht in die AGB einzubetten. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung oder Änderung Ihrer AGB in unserem Büro in Bonn oder auf elektronischem Weg behilflich. Profitieren Sie dabei auch von unserem Update Service.