Bereits 2019 verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Arbeitgeber aller Mitgliedsstaaten dazu, „ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“ (C 55/18) . Drei Jahre später entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Das in der BRD  geltende Arbeitsschutzgesetz geht auch 2026 nicht ausreichend auf Arbeitszeiterfassung ein.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg Az 21 K 1202/ 25 , kann  als richtungsweisend für die  Anwaltsbranche gelten:

2020 und 2021 hatten zwei anonyme Hinweisgeber Arbeitszeitverstöße einer internationalen Kanzlei bei den Behörden angezeigt. Anwesenheiten von zwölf Stunden und mehr am Tag seien keine Seltenheit. Die Kanzlei erfasste keine Arbeitszeiten und verwies zur Verteidigung auf den niedrigen Krankenstand und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das flexible Regelungen erfordere. Das Verwaltungsgericht Hamburg ließ sich davon  nicht überzeugen. Die realen Arbeitszeiten müssten erfasst, sowie die Anwälte über die Aufzeichnungspflicht und ihre Umsetzung ordnungsgemäß informiert werden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Wirtschaftskanzlei verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwälte vollständig zu erfassen. Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Arbeitszeitgesetzes in hochqualifizierten Dienstleistungsstrukturen und betont den arbeitszeitrechtlichen Gesundheitsschutz.

RA Sagsöz

Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird eine Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner tatsächlich zugeht.

Ob der Zugang der Kündigung erfolgte, ist praxisnahes Thema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juni 2024 (2 AZR 213/23) zugrunde lag, war zum Beispiel fraglich, wann ein Einwurf-Einschreiben zugegangen war. Laut Zustellungsnachweis der Deutsche Post AG wurde das Kündigungsschreiben am 30. September 2021 in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingelegt. Der Arbeitnehmer bestritt, dass das Kündigungsschreiben innerhalb üblicher Postzustellungszeiten zugeging.

Das BAG entschied, dass sich der Arbeitgeber in diesem Fall auf den Beweis des ersten Anscheins berufen könne.

Wird das Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben von der Deutsche Post AG übermittelt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter der Deutsche Post AG den Zugang des Briefs an dem bestätigten Tag (30. September 2021) und innerhalb der üblichen Postzustellzeiten bewirkt haben. Da der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern konnte, sei davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben innerhalb der üblichen Postzustellzeiten am durch die Deutsche Post bestätigten Tag zugegangen ist.

Sagsöz, Köln

Fachanwalt f Arbeitsrecht