Ein Beamter kam innerhalb von vier Jahren 816-mal zu spät. Insgesamt summierten sich die Verspätungen des Oberregierungsrats auf 1.614 Stunden.

Vorbemerkungen: 

  • Beamte sind grundsätzlich unkündbar. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
  • Beamte auf Probe oder Widerruf können bei Dienstvergehen per Verwaltungsakt entlassen werden. Vorher muss der Beamte angehört werden; er kann Widerspruch oder Klage erheben.
  • Beamte auf Lebenszeit können nur durch ein Disziplinarverfahren oder kraft Gesetzes aus dem Dienst entfernt werden.
  • Eine Eigenkündigung als Beamter erfolgt durch einen schriftlichen Antrag auf Entlassung. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht;  
  • Eine Entlassung hat gravierende Folgen: Verlust von Bezügen und Pensionsansprüchen!  

Als sein Dienstherr davon erfuhr, mündete das in eine Disziplinarklage am Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernte. Der Fall ging jedoch durch eine weitere Instanz und endete schließlich beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig.

Anders als die vorigen Instanzen entschied dieses höchstrichterlich 2023, dass der Betreffende zwar ein schweres Dienstvergehen begangen habe, dieses jedoch nicht die disziplinäre Höchstmaßnahme rechtfertige, er also nicht ohne Weiteres aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden dürfen (Aktenzeichen: 2 C 20.21). Es sei zu berücksichtigen, dass der Dienstherr zunächst mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten hätte einwirken müssen, begründete das BVerwG die eigene disziplinare Maßnahmenbemessung. Nach Bekanntwerden der Kernzeitverstöße im März 2015 hätte man mit einer Disziplinarverfügung die Dienstbezüge des Beamten kürzen können.

Der Beamte wurde aber vom Amt des Oberregierungsrates in das eines Regierungsrats zurückgestuft.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Sagsöz Köln/ Bonn

Eigentlich soll er den Unfall absichern, doch stattdessen stahl  der Polizist Käse aus einem  umgekippten Lastwagen.

 

Ein Polizist hat rund 180 Kilogramm Cheddar-Käse aus einem umgekippten LKW gestohlen und deshalb seinen Job verloren.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nun die Berufung des Mannes zurückgewiesen  (Urt. v. 19.06.2024, Az. 3 A 10264/24.OVG).

Der Polizist habe bei der Autobahnpolizei gearbeitet und habe bei einem Einsatz eine Unfallstelle absichern sollen.

Dabei sei er mit einem Polizeibus in die Nähe des beschädigten LKW-Containers gefahren und habe den dortigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma aufgefordert, ihm mehrere Käsepakete zu überreichen. Insgesamt habe er neun Käse Pakete mit jeweils 20 Kilogramm im Wert von 554 Euro gestohlen.

In der Berufung habe der Beamte angegeben, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen und er habe ihn vor der Vernichtung retten wollen. „Er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.“

Das sah das Gericht anders. Der Mann habe während des Dienstes in Uniform und mit seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begangen.

Es komme dabei auch nicht darauf an, ob der Käse nur noch einen geringen Wert gehabt habe. Es sei eigentlich die Pflicht des Beamten gewesen, einen Diebstahl zu verhindern.

Der Polizist war zuvor in einem Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 StGB) in einem minder schweren Fall verwarnt worden. Das Gericht behielt sich vor, eine Geldstrafe über 90 Tagessätze zu je 25 Euro zu verhängen. Nach dem Ende des Strafverfahrens setzte das Land ein Disziplinarverfahren in Gang. Das Verwaltungsgericht Trier entschied bereits zu Ungunsten des Polizisten.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sagsöz

Köln