Büroadressen

Köln
Kontakt  0221 – 168 169 62

Breitestr. 161 – 50672 Köln

Bonn

(Hauptsitz)

Kontakt 0228 – 90 85 9000

Am Neutor 8  – 53113 Bonn

Die Erstausbildung eines unterhaltsverpflichteten Elternteils gehört zu dessen eigenem Lebensbedarf, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf. Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem sich die Mutter zweier Kinder entschieden hatte, eine Ausbildung zur Bürokauffrau zu absolvieren. Nach § 1603 II BGB treffe Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Aus dieser ergebe sich auch, dass das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Aus- oder Weiterbildung, die mit einem verminderten Einkommen verbunden ist, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse des Kindes zurückstehen müsse. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbstätigkeit nicht aufgebe, um eine Zweitausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren, sondern wenn es sich bei der angestrebten Ausbildung um eine erstmalige Berufsausbildung handle. In diesen Fällen sei der Erstausbildung auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen, da die Erlangung einer Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen dürfe. So lag es auch im zu entscheidenden Fall: die Mutter hatte die Kinder im Alter von 16 bzw. 18 Jahren geboren. Ihren Hauptschulabschluss hatte sie erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben können und nach ihrem Erziehungsurlaub in wechselnden Anstellungen, zum Teil im Geringverdienerbereich, gearbeitet, kurzfristig war sie auch arbeitslos gewesen. Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau werde die Erwerbsaussichten der Mutter erheblich verbessern und dem Kindesunterhalt eine sicherere Grundlage verschaffen.

Verf. RASagsöz

BGH, Urteil vom 04.05.2011 – XII ZR 70/09

(im Anschluss an das Senatsurteil vom 15.12.1993 – XII ZR 172/92)