Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.
Kein Zwangsgeld gegen KindesmutterAuch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.
Vorliegen einer GesetzeslückeNach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.
Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.
Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.
Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.
Trennung oder Scheidung ist ein schwerer Schritt und v.a. eine Lebenskrise für die Kinder. Man kann als Elternteil Kindern helfen, die Krise von Trennung oder Scheidung besser zu meistern:
– Geben Sie Ihren Kindern Informationen und lassen Sie deren Fragen zu. Das große Unbekannte ist meist schwieriger zu bewältigen, als das unangenehm Bekannte.
– Kinder denken -aus unserer Sicht- oft irrational nämlich, dass sie schuld an der Trennung seien. Sprechen Sie dies ggf. selber an und nehmen sie diese Last nach Möglichkeit so schnell wie möglich ab. Informieren über den status quo gemeinsam, wenn möglich. Aber nicht spontan- überlegen Sie vorher gut, was und wie Sie sagen wollen.
– Kein Übergehen der Kinderfragen;
– Achten Sie respektvoll darauf, ob Ihr Kind sich dauerhaft zurückzieht oder isoliert. Wenn es keine Trauer zeigt – seien Sie kritisch.
-Wichtig! Nähren Sie keine falschen Hoffnungen, dass Vater und Mutter wieder zusammen kommen
– Und, zeigen Sie sich als verlässlichen Partner für Ihr Kind;
Wenn Eltern aufgrund eines Aufenthaltes im Pflegeheim unterhaltsbedürftig werden, stellt sich die Frage, in welchem Maß Kinder ihr Vermögen zum Unterhalt für ihre Eltern einsetzen müssen. Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell:
Im Beschluss vom 21. Juni 2012 ((II-9 UF 190/11)) wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass die Kinder, grundsätzlich auch ihr Vermögen anzugreifen haben. Das OLG betont, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden kann, wenn das Kind hierdurch von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden würde, welche zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder von Schulden oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Haus nicht verwertet werden muss, wenn die Einkünfte aus Vermietung gerade zum Leben benötigt werden. Das OLG stellt in Übereinstimmung mit dem BGH (Bundesgerichtshof) klar, dass die Verwertung eines selbst bewohnten und angemessenen Immobilie nicht verlangt werden kann und der Stand des Vermögens auch dann nicht angegriffen werden kann, wenn dies wirtschaftlich zu einem nicht mehr vertretbaren Nachteil führen würde.
Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob dem Kind gegenüber seinen Eltern neben einer selbstgenutzten Immobilie ein Betrag von über 230.000,00 € verbleiben muss.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ist von den kokreten Verhältnissen abhängig. Um diese entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen, wird oftmals ein Fachanwalt für Familiengericht nötig sein.
Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn
Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.
Eine Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle inne. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.
Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.
OLG Köln vom März 2011 (Az.: 4 WF 51/11)
Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.
Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer strenger geprüft.
Wir haben es in der Praxis oft mit säumigen Unterhaltsschuldnern zu tun -und zwar sowohl auf der eigenen, als auch auf der gegnerischen Seite. Wenn Sie hiervon betroffen sind, macht es Sinn, sich folgende Gedanken zu machen: Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt, macht sich im Sinne von § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Was kann hiernach einerseits getan werden, um eine strafrechtliche Sanktion des Unterhaltsverpflichteten zu erreichen?
Andererseits, was muss der Unterhaltsverpflichtete tun, um sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung wirksam zur Wehr zu setzen?
Zunächst ist anzumerken, dass viele Strafanträge wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht selten wirklich massive Durchschlagskraft entwickeln (Haft oder Bewährungsstrafe, ggf. aber Geldstrafe). Dies kann allenfalls dann anders sein, wenn man als Betroffener gar nicht reagiert, zB. indem man zu einem möglichen Gerichtstermin gar nicht erscheint, da zB. eine Haftanordnung sehr wohl möglich ist. Wesentliches Merkmal des § 170 Abs. 1 StGB ist die Forderung, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein muss ist. Der Strafrichter prüft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten selbst und ist dabei nicht an Entscheidungen eines Zivilrichters gebunden. Dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt. Das Gericht muss im Rahmen seiner strafrechtlichen Bewertung feststellen, dass der Unterhaltsverpflichtete über den gesamten Tatzeitraum leistungsfähig war. Bereits im Ermittlungsverfahren können Polizei und Staatsanwaltschaft ggf. Durchsuchungsbeschlüsse zum Auffinden etwaiger Unterlagen erwirken oder bestimmte Sozialdaten abfragen.
Allgemein gilt also:
ist man auf der Unterhaltsberechtigtenseite (Kindesunterhalt usw.) wäre die Verfassung einer Strafanzeige von einem Fachmann durchaus ein sinnvolles Mittel, um effektivere Wirkung zu entfalten. Einige Zeit später sollte dann Akteneinsicht erfolgen und ggf. entsprechend reagiert werden.
Auf der Betroffenenseite hingegen, sollte man reagieren (zB. durch Hinzuziehung eines Anwalts) und dann versuchen die Vorwürfe -allen voran durch Belege- zu entkräften. Wie dies im Einzelnen geschehen sollte, wäre wie immer, eine Frage des Einzelfalls. Es ist jedenfalls nicht ratsam, „aus dem Bauch“ heraus eine Aussage zu tätigen.
Rechtsanwalt Sagsöz
Fachanwalt f. Familienrecht
Alleinerziehende Geschiedene müssen nach einer Entscheidung des BGH in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH nun.
Es ging hier um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern. Dem widersprach nun der BGH und schrieb damit seine Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fort:
Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut. Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen – in Fällen der traditionellen Hausfrauenehe.
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.
Verfasser RA Sagsöz/ Fachanwalt für Familienrecht
Die Erstausbildung eines unterhaltsverpflichteten Elternteils gehört zu dessen eigenem Lebensbedarf, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf. Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem sich die Mutter zweier Kinder entschieden hatte, eine Ausbildung zur Bürokauffrau zu absolvieren. Nach § 1603 II BGB treffe Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Aus dieser ergebe sich auch, dass das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Aus- oder Weiterbildung, die mit einem verminderten Einkommen verbunden ist, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse des Kindes zurückstehen müsse. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbstätigkeit nicht aufgebe, um eine Zweitausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren, sondern wenn es sich bei der angestrebten Ausbildung um eine erstmalige Berufsausbildung handle. In diesen Fällen sei der Erstausbildung auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen, da die Erlangung einer Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen dürfe. So lag es auch im zu entscheidenden Fall: die Mutter hatte die Kinder im Alter von 16 bzw. 18 Jahren geboren. Ihren Hauptschulabschluss hatte sie erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben können und nach ihrem Erziehungsurlaub in wechselnden Anstellungen, zum Teil im Geringverdienerbereich, gearbeitet, kurzfristig war sie auch arbeitslos gewesen. Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau werde die Erwerbsaussichten der Mutter erheblich verbessern und dem Kindesunterhalt eine sicherere Grundlage verschaffen.
Verf. RASagsöz
BGH, Urteil vom 04.05.2011 – XII ZR 70/09
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 15.12.1993 – XII ZR 172/92)